Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie vom Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wurde.

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Berlin im Fall eines Hausmeisters. Dieser wurde mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315 EUR beschäftigt. Das ergab einen Stundenlohn von 5,19 EUR. Er forderte vom Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR. Darauf bot der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 EUR (Stundenlohn 10,15 EUR) an. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine solche Kündigung sei unwirksam.

Kündigungsberechtigt ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Soweit die Theorie. Aber bei juristischen Personen wie z.B. bei der Aktiengesellschaft oder der GmbH stellt sich die Frage, wer denn eigentlich der Arbeitgeber ist, bzw. für ihn auftreten darf. Diese Frage beantwortete das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in einem Kündigungsrechtsstreit. Es stellte klar, dass dies die Organmitglieder der Gesellschaft seien.

Auch wenn allgemein behauptet wird, dass das neue Mindestlohngesetz auf Vereine keine Anwendung finden würde, ist die Aussage so falsch. Das verabschiedete sogenannte „Tarifautonomiestärkungsgesetz“ lässt nur Sonderbehandlungen bei gemeinnützigen Vereinen zu. Vereine, Verbände und Stiftungen unterliegen grundsätzlich dem Mindestlohndiktat. Leider sind die Vereine auf die gesetzliche Neuerung regelmäßig überhaupt nicht vorbereitet, obwohl die Gesetzesänderung bereits in Kraft getreten ist.

Die Firma darf sich Sicherungskopien von der Arbeit eines Arbeitnehmers machen. Ebenfalls darf der Chef den kompletten Mailverkehr lesen, sofern nicht ausdrücklich eine private Nutzung genehmigt ist (sonst nur dienstliche Mails).

Bitte klicken Sie hierzu auf den Fernsehbeitrag von Rechsanwältin Verena Erni