Nicht selten drohen bei internen Streitigkeiten externe Dienstleister damit, dass sie gar nicht Freelancer sind, sondern Arbeitnehmer mit den üblichen Prüfungskriterien der Weisungsabhängigkeit oder der festen Eingliederung in die betriebliche Organisation. Wenn das betreffende Unternehmen realiter der einzige Auftraggeber ist oder 5/6 des Umsatzes ausmachen, entscheiden die örtlichen Arbeitsgerichte, die ohnehin arbeitnehmerfreudig entscheiden, gegen den Arbeitgeber.

Bei der Suche nach neuen Mitarbeitern muss seit Januar 2019 zwischen drei Geschlechtern unterschieden werden. Suchen Sie künftig Personal, müssen Sie entweder ganz auf Geschlechtereinträge verzichten oder „xyz (m/w/d)“ inserieren, um nicht wegen Diskriminierung belangt zu werden. Auch der positive Geschlechtseintrag „inter“ ist zugelassen.

Verletzt ein Arbeitnehmer einen Kollegen während der Arbeit, kann der Verletzte kein Schmerzensgeld verlangen. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch eine Ausnahme.

Bislang liegt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur als Pressemitteilung vor. Dort heißt es:

 

„Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten.“

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Wer eigenmächtig Urlaub nimmt oder verlängert, sollte nicht damit rechnen, dass sein Verhalten zunächst mit einer Abmahnung geahndet wird.