Üble Nachrede durch Bezeichnung als "Alkoholiker"
Die bloße Behauptung, jemand sei Alkoholiker, ist bei isolierter Betrachtung womöglich nicht zur Verächtlichmachung geeignet, weil es sich insoweit um die Zuschreibung bloße Krankheit handelt. Ist aber gleichzeitig die Behauptung verbunden, dass infolge des Alkoholismus Dienstpflichten verletzt werden, so kann jedenfalls dadurch der Tatbestand des § 186 StGB erfüllt sein.
DNA-Profiling: Die Erbgutanalyse kann mehr als sie darf
Die DNA des Spurenlegers lässt mehr Rückschlüsse auf einen Täter zu als gemeinhin bekannt ist. Es geht mehr als nur um einen genetischen Fingerabdruck zum Täternachweis. Die Analysen lassen Rückschlüsse zu auf Geschlecht, Haarfarbe, Augenfarbe und geografische Herkunft. In der Branche wird zwischenzeitlich daran gearbeitet aus dem Erbgut die Gesichtszüge eines Menschen zu rekonstruieren, quasi ein genetisches Phantombild. Noch klingt das ein bisschen nach CSI – Miami. Das Land Baden- Württemberg hat jedenfalls einen Gesetzesvorschlag in den Bundesrat eingebracht, wonach die üblichen Analysen erweitert werden sollen auf die Bestimmung der Augen-, Haar- und Hautfarbe als auch des biologischen Alters des Trägers einer verdächtigen Spur. Eine solche Erweiterung dürfte für die Verbrechungsbekämpfung folgenschwer sein. Bislang diente die DNA – Analyse in allererster Linie zum Täternachweis einer verdächtigen Person, der man schon habhaft geworden ist. Künftig könnten die analysierten Parameter ein Instrument für die Tätersuche werden.
100.000 Straftäter trotz Haftbefehl auf freiem Fuß
Mehr als 100.000 Haftbefehle sind im laufenden Jahr offen und die Täter laufen frei herum oder sind abgetaucht. Das berichtet FOCUS Online Ende November in seiner Onlineausgabe. Auch wenn ein Großteil der Haftbefehle sogenannte „Ersatzfreiheitsstrafen“ betrifft, weil der Delinquent seine Geldschuld nicht bezahlt hat, waren doch im April 2016 allein in Bayern 202 Haftbefehle wegen Mord und Totschlags offen.
Erlaubt sich Böhmermann noch einen weiteren Schertz?
Kommentar zur Meldung, dass der Rechtsanwalt des TV-Satirikers Jan Böhmermann, Christian Schertz, die Bundeskanzlerin kritisiert (Focus vom 04.10.2016: Böhmermann-Anwalt übt Kritik an Merkel).
Kaum ist das Strafverfahren (vorerst) eingestellt, vermelden die Günstlinge des Rechts: „Ich hab das schon immer gewusst!“... Haben sie nicht! Wäre es um einen weniger öffentlich bekannten Fall gegangen, wäre viel eher mit einer Anklage zu rechnen gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend auch keinen „Freispruch“ erklärt, sondern dass letztlich nur deswegen keine Anklage erhoben wird, weil dem Beschuldigten kein vorsätzlich beleidigendes Handeln nachzuweisen sei. Die Staatsanwaltschaft wörtlich: „Der Vorsatz muss das Bewusstsein umfassen, dass eine Äußerung nach ihrem objektiven Sinn eine Missachtung einer Person darstellt.“
Hören/Sehen Sie sich das Schmähgedicht an. Kann man wirklich glauben, dass Herr Böhmermann davon ausgehen konnte, dass dieses Gedicht für jeden nur als Witz oder Unsinn erkennbar war ohne jedwede Ernsthaftigkeit oder Beleidigungsabsicht?
Ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bestand haben wird, wird sich zeigen. Die Sache kann so oder so ausgehen und entbehrt nicht entsprechender Situationskomik.
Anforderungen an die Feststellung einer Nötigung im Straßenverkehr
Ist festgestellt, dass ein Autofahrer über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte,