Bislang stand dem Verteidiger kein formales Recht auf Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten zu. Nun ist § 163 a Abs. 4 StPO abgeändert worden, indem jetzt auf § 168 c Abs. 1, 5 StPO verwiesen wird. Das Anwesenheitsrecht des Verteidigers gilt jetzt im selben Umfang auch bei einer polizeilichen Vernehmung. Wird das Recht auf die Anwesenheit eines Verteidigers verletzt, können Beweisverwertungsverbote entstehen. Die Rechtsprechung zur richterlichen Vernehmung dürfte entsprechend anwendbar sein.

Erfahrungsgemäß beschränkt sich der Kontakt eines Normalbürgers mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft auf ganz wenige Ausnahmefälle. Um so entsetzter reagiert man, wenn plötzlich doch eine Vorladung zur örtlichen Polizei im Briefkasten steckt. Dies geschieht regelmäßig völlig unerwartet, etwa infolge eines selbstverschuldeten Verkehrsunfalles, aufgrund einer Anzeige eines missgünstigen Nachbars oder als Racheakt der geschiedenen Ehefrau im Rahmen von Unterhaltsstreitigkeiten.Der Betroffene reagiert mangels Erfahrung nicht selten überfordert. Außerdem stellen sich ihm viele Fragen: muss ich den Termin wahrnehmen? Werde ich verhaftet, wenn ich den Termin nicht wahrnehme? Muss ich Unterlagen zum Termin mitnehmen, oder soll ich gleich mit dem Anwalt kommen? Muss ich Angaben machen oder mache ich mich nicht erst recht verdächtig, wenn ich schweige? Der Nicht-Jurist verspürt bei der Polizei in solchen Ausnahmesituationen regelmäßig ein gesteigertes Mitteilungsbedürfnis in der trügerischen Hoffnung, die Sache an Ort und Stelle aus der Welt schaffen zu können. Es gilt hier der wohl einzige allgemein gültige anwaltliche Rat, der da lautet:

Die bloße Behauptung, jemand sei Alkoholiker, ist bei isolierter Betrachtung womöglich nicht zur Verächtlichmachung geeignet, weil es sich insoweit um die Zuschreibung bloße Krankheit handelt. Ist aber gleichzeitig die Behauptung verbunden, dass infolge des Alkoholismus Dienstpflichten verletzt werden, so kann jedenfalls dadurch der Tatbestand des § 186 StGB erfüllt sein.

Die DNA des Spurenlegers lässt mehr Rückschlüsse auf einen Täter zu als gemeinhin bekannt ist. Es geht mehr als nur um einen genetischen Fingerabdruck zum Täternachweis. Die Analysen lassen Rückschlüsse zu auf Geschlecht, Haarfarbe, Augenfarbe und geografische Herkunft. In der Branche wird zwischenzeitlich daran gearbeitet aus dem Erbgut die Gesichtszüge eines Menschen zu rekonstruieren, quasi ein genetisches Phantombild. Noch klingt das ein bisschen nach CSI – Miami. Das Land Baden- Württemberg hat jedenfalls einen Gesetzesvorschlag in den Bundesrat eingebracht, wonach die üblichen Analysen erweitert werden sollen auf die Bestimmung der Augen-, Haar- und Hautfarbe als auch des biologischen Alters des Trägers einer verdächtigen Spur. Eine solche Erweiterung dürfte für die Verbrechungsbekämpfung folgenschwer sein. Bislang diente die DNA – Analyse in allererster Linie zum Täternachweis einer verdächtigen Person, der man schon habhaft geworden ist. Künftig könnten die analysierten Parameter ein Instrument für die Tätersuche werden.

Mehr als 100.000 Haftbefehle sind im laufenden Jahr offen und die Täter laufen frei herum oder sind abgetaucht. Das berichtet FOCUS Online Ende November in seiner Onlineausgabe. Auch wenn ein Großteil der Haftbefehle sogenannte „Ersatzfreiheitsstrafen“ betrifft, weil der Delinquent seine Geldschuld nicht bezahlt hat, waren doch im April 2016 allein in Bayern 202 Haftbefehle wegen Mord und Totschlags offen.