Für das Gefängnis ist man nie zu alt. Es gibt grundsätzlich keine Haftverschonung wegen eines hohen Alters.

Bis vor einigen Jahren war die Justizvollzugsanstalt Singen der einzige Seniorenknast in Deutschland. Zwischenzeitlich richten alle Bundesländer Seniorenabteilungen ein oder weiten sie aus. Die Zahl der Häftlinge über 60 Jahre steigt seit Jahren an. Waren es vor der Jahrtausendwende noch zwei Prozent, sind es heute fast fünf Prozent der Strafgefangenen, Tendenz steigend. Die größte Gruppe sitzt wegen Betruges oder artverwandter Delikte ein. Gewalt- und Hoheitsdelikte lassen im Alter oftmals nach.

In Großstädten wie Frankfurt dürfte die Dunkelziffer noch höher sein. In Deutschland werden nur etwa 2 % aller Leichen obduziert, indem die Leiche geöffnet wird, um die Todesursache herauszufinden. In anderen europäischen Ländern liegt die Quote zwischen 30 und 50 %. Das führt schließlich zu ganz anderen Ergebnissen.

Bislang stand dem Verteidiger kein formales Recht auf Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten zu. Nun ist § 163 a Abs. 4 StPO abgeändert worden, indem jetzt auf § 168 c Abs. 1, 5 StPO verwiesen wird. Das Anwesenheitsrecht des Verteidigers gilt jetzt im selben Umfang auch bei einer polizeilichen Vernehmung. Wird das Recht auf die Anwesenheit eines Verteidigers verletzt, können Beweisverwertungsverbote entstehen. Die Rechtsprechung zur richterlichen Vernehmung dürfte entsprechend anwendbar sein.

Erfahrungsgemäß beschränkt sich der Kontakt eines Normalbürgers mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft auf ganz wenige Ausnahmefälle. Um so entsetzter reagiert man, wenn plötzlich doch eine Vorladung zur örtlichen Polizei im Briefkasten steckt. Dies geschieht regelmäßig völlig unerwartet, etwa infolge eines selbstverschuldeten Verkehrsunfalles, aufgrund einer Anzeige eines missgünstigen Nachbars oder als Racheakt der geschiedenen Ehefrau im Rahmen von Unterhaltsstreitigkeiten.Der Betroffene reagiert mangels Erfahrung nicht selten überfordert. Außerdem stellen sich ihm viele Fragen: muss ich den Termin wahrnehmen? Werde ich verhaftet, wenn ich den Termin nicht wahrnehme? Muss ich Unterlagen zum Termin mitnehmen, oder soll ich gleich mit dem Anwalt kommen? Muss ich Angaben machen oder mache ich mich nicht erst recht verdächtig, wenn ich schweige? Der Nicht-Jurist verspürt bei der Polizei in solchen Ausnahmesituationen regelmäßig ein gesteigertes Mitteilungsbedürfnis in der trügerischen Hoffnung, die Sache an Ort und Stelle aus der Welt schaffen zu können. Es gilt hier der wohl einzige allgemein gültige anwaltliche Rat, der da lautet:

Die bloße Behauptung, jemand sei Alkoholiker, ist bei isolierter Betrachtung womöglich nicht zur Verächtlichmachung geeignet, weil es sich insoweit um die Zuschreibung bloße Krankheit handelt. Ist aber gleichzeitig die Behauptung verbunden, dass infolge des Alkoholismus Dienstpflichten verletzt werden, so kann jedenfalls dadurch der Tatbestand des § 186 StGB erfüllt sein.