Aktienbesteuerung teilweise verfassungswidrig
Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen: und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen, nicht aber mit sonstigen Gewinnen aus Kapitaleinkünften. Das hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig, weil damit beispielsweise die Verrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften wie Aktienfonds nicht möglich ist. Ein sachlicher Grund ist hierfür nicht ersichtlich sagen die Richter am Bundesfinanzhof und haben deshalb die Klage eines Ehepaares aus Schleswig-Holstein dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Die Sache riecht irgendwie danach, dass die Einschränkung zwischen Aktien und Aktienfonds nicht korrekt ist.
VW provoziert die Inanspruchnahme von Rechtschutzversicherungen
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), bei dem auch die Rechtschutzversicherungen untergebracht sind, spricht vom teuersten Schadensereignis für Rechtschutzversicherungen überhaupt. Der Diesel-Skandal hat für die Rechtschutzversicherungen bislang mehr als eine Milliarde Euro Gerichtskosten, Anwaltskosten und Gutachterkosten verursacht. An Versicherungsprämien haben die Rechtschutzversicherer im vergangenen Jahr 4,4 Milliarden Euro eingenommen und 3,1 Milliarden Euro wieder ausgegeben. Möglicherweise wird nicht abgebildet, dass in den meisten Fällen am Ende der Fahrzeughersteller die Kosten ganz übernehmen muss. Letztlich geht es hier nur um die „Vorfinanzierung“ durch die Rechtschutzversicherung.
Darf der das? Darf der Staat CDs zu möglichen Steuersündern und gleichzeitig tausender Rechtschaffener aufkaufen?
Erstmals hat nicht ein Bundesland, sondern der Bundesfinanzminister, der durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Daten auf einer CD gesammelt ankaufen ließ, weil hinsichtlich der Personen steuerrelevante Informationen vermutet werden. Erstmals wirksam hat das der deutsche Staat vor knapp 10 Jahren gemacht. Norbert Walter-Borjans galt zu dieser Zeit als Steuerjäger Nr. 1. Heute ist er SPD-Vorsitzender wegen dieser Sache oder nur wegen dieser Sache. Welchen „Spirit“ die SPD damit lebt, sieht man an den Wahlergebnissen.
Die Frage ist nämlich aber noch eine andere, ist das Ankaufen von Daten nicht unzulässige Schnüffelei im Ausland, Anstiftung zu Rechtsbruch von Datendiebstahl, der in Deutschland eine mehrjährige Gefängnisstrafe einbringen könnte? Im Ausland soll das ungeniert möglich sein bzw. wird dies gerne entgegengenommen?
Dubai-CD: Selbstanzeige, bevor die Steuerfahndung kommt?
Schon vor einigen Tagen hat der SPIEGEL berichtet, dass der Bundesfinanzminister Olaf Scholz über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine CD mit steuerbrisanten Daten für 2 Millionen Euro angekauft hat. Es geht hierbei um Vermögenswerte in Dubai von in Deutschland lebenden Personen, die deshalb grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig sind. Das Vorgehen gilt zwar als umstritten, aber was nützt es dem „Vermögenden“, wenn das Heimatfinanzamt plötzlich Vermögenswerte aufspürt, von denen oder deren Herkunft es nichts weiß und dann höchstwahrscheinlich ein Steuerstrafverfahren einleitet. Wenn das passiert, ist es zu spät.
Wem so etwas droht, der aber noch nicht „aufgeflogen“ ist, der kann durch eine straffreie Selbstanzeige ein potentielles Strafverfahren vermeiden. Bei Strafverfahren geht es nicht nur um die Strafe und möglicherweise Einziehung der Vermögenswerte, sondern auch um Nebenfolgen wie Einziehung des Waffenscheins, des Pilotenscheins, Führungszeugnis, Zuverlässigkeitsannahme für Makler, Gastwirte und andere Berufe. Wenn die Finanzverwaltungen der Länder betroffene Personen überprüfen, kann es zu Durchsuchungen auf Veranlassung der sog. Veranlagungsfinanzämter kommen, wenn der Betroffene in den letzten Jahren keine „adäquaten Einkünfte“ erklärt hat. Nur solange die Tat nicht entdeckt ist und kein Sperrgrund vorliegt, kann eine Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung entfalten.
Wer in Dubai mehr als einen Koffer stehen hat, sollte sich im Zweifel jetzt Gedanken machen und ggf. strategische Hilfe in Anspruch nehmen.
Steuererleichterungen während der Corona-Pandemie
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 18.03.2021 nochmals eine Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen ermöglicht.
Steuerpflichtige, die durch die Pandemie unmittelbar nicht unerheblich negativ betroffen sind, können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung der Verhältnisse einen Stundungsantrag der bis zu diesem Termin fälligen Steuern stellen. Eine Stundung wird dann bis längstens 30.09.2021 gewährt und hiervon nicht betroffen ist die für Dritte abzuführende Steuer wie beispielsweise Lohnsteuer. Über den 30.09.2021 hinaus kann dann bis Jahresende eine Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. An die Überprüfung der Voraussetzungen sei nach dem Bundesministerium keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden. In einem vereinfachten Verfahren sollen von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.