Schertz kommt zu spät und Hertin widerspricht ihm außerdem
Das, was Annalena Baerbock da fabriziert hat sind „Fake-News light":
Nach dem Aufschrei um den geschönten Lebenslauf von Annalena Baerbock, hätte das Buch „Jetzt: Wie wir unser Land erneuern“ nie veröffentlicht werden dürfen, ohne dass es vorher aufgrund der Erfahrungen mit ihrem im Lebenslauf nochmals eingehend redigiert wird. Das gilt umso mehr, wenn man Aufbruchstimmung entfalten will, das Buch dann aber alte Weisheiten enthält, die irgendwo abgeschrieben sind. Ob das eine Urheberrechtsverletzung im strengen Sinne ist, ist völlig irrelevant. Es geht darum, dass man sich nicht Dinge, in dem Fall Wörter und Gedanken aneignet, die nicht von einem selbst sind und das dann auch nicht kenntlich macht. Schon in der Antike war verpönt, „alten Wein in neuen Schläuchen“ zu präsentieren.
Mit einem vorschnellen Statement macht der sog. „Promi-Anwalt“ Christian Schertz die Sache nur noch schlimmer, indem er erklärte: „Ich kann nicht im Ansatz eine Urheberrechtsverletzung erkennen, da es sich bei den wenigen in Bezug genommenen Passagen um nichts anderes handelt, als um die Wiedergabe allgemein bekannter Fakten sowie politischer Ansichten. …“. Schertz' Lehrmeister, in dessen Kanzlei RA Schertz groß geworden ist, sah sich bemüßigt, dem Statement Schertz zu widersprechen. gegenüber dem Focus sagte der ehemalige Medienpapst RA Hertin: „Die Textstelle von Seite 219 in dem Buch von Frau Baerbock, in der sie den US-Wissenschaftler Michael T. Klare zitiert, ohne ihn als Quelle zu nennen, ist eine klare Verletzung des Urheberrechts. Da besteht überhaupt kein Zweifel.“ Eine deutliche Klatsche gegen Schertz.
Löw war seit 2018 schlecht beraten: Hier geht keine Ära zu Ende, sondern „Jammer-Jahre“
Es ist ziemlich genau drei Jahre her, als wir das erste Mal darüber berichteten, dass Joachim Löw schlecht beraten ist. Weil İlkay Gündoğan und Mesut Özil bei der gleichen Sportmarketingfirma beraten wurden, schleppte Löw das Problem Gündoğan /Özil hinein in die Weltmeisterschaft und war mit der deutschen Mannschaft schon nach kurzer Zeit ausgeschieden [siehe: https://www.lawinfo.de/index.php/8-ausgewaehlte-rechtsgebiete/allgemein/651-falsche-berater-der-anfang-vom-ende-des-joachim-loew).
Verspätete Ticketgelderstattung sich nicht gefallen lassen
Wenn ein Flug – sei es wegen Corona oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt wird – ist der Ticketpreis grundsätzlich binnen einer Woche zu erstatten. In der Praxis warten Verbraucher zum Teil monatelang auf ihr Geld. Offensichtlich hat das System. Während die Airlines die Kapazität haben, dass sie sofort alle möglichen Flüge buchen können, haben sie angeblich keine Kapazität stornierte Ticketpreise zu erstatten.
ntv.de fragt sich bei dem Ärger um eine späte Ticketerstattung in einem Bericht am 26.06.2021: „Kommen Airlines mit blauem Auge davon?“
Kein Schadensersatz - aber nur weil der Nachweis fehlt
Oberlandesgericht bestätigt Klageabweisung im Streit über mögliche Nebenwirkungen der Pille „Yasminelle“
Die Klägerin klagt gegen die Bayer Vital GmbH auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sie im Sommer 2009 eine beidseitige Lungenembolie mit Herzstillstand erlitt und dies auf die Einnahme des von der Beklagten in Verkehr gebrachten Verhütungsmittels Yasminelle mit dem Wirkstoff Drospirenon zurückführt.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte mit Urteil vom 20. Dezember 2018 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die von ihr erlittenen schweren gesundheitlichen Schäden durch die Einnahme des Medikaments verursacht worden seien. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Bayer Vital GmbH zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld erreichen will.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 25. Juni 2021 zurückgewiesen. Die Klage scheitert, weil der Klägerin auch in zweiter Instanz nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Einnahme von Yasminelle eine (Mit-) Ursache für die von ihr erlittene Thromboembolie war.
Nach umfassender Anhörung des bereits erstinstanzlich angehörten medizinischen Sachverständigen hat der Senat berücksichtigt, dass 40 % aller Thrombosen idiopathisch, d. h. ohne derzeit erkennbare Ursache auftreten. Es lässt sich daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin keine Thromboembolie erlitten hätte, wenn man die Einnahme des Verhütungsmittels hinwegdenkt.
Maskenpflicht bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel rechtswirksam und bußgeldbewehrt – keine Ausnahme zur „Gesichtspflege“
Gegen die Maskenpflicht bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (in der Fassung vom 22. September 2020) bestehen nach einem Beschluss des 2. Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2021 keine Bedenken. Dies gilt unabhängig davon, wie viele andere Menschen sich in einem Zugabteil befinden.