Auch eine formell unwirksame Abmahnung hat Warnfunktion
Für die Erfüllung der Warnfunktion einer Abmahnung kommt es auf die sachliche Berechtigung der Abmahnung an und darauf, ob der Arbeitnehmer hieraus entnehmen kann, dass der Arbeitgeber im Wiederholungsfalle die Kündigung erwägt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Arbeitnehmer unabhängig von der formellen Wirksamkeit der Abmahnung gewarnt.
(BAG, Urteil vom 19.02.2009 – II AZR 603/07) // d26/d1390
Neues Recht: Testamente jetzt überprüfen!
Die Europäische Union hat Mitte August die Anwendung des Erbrechts grenzüberschreitend geregelt. Danach soll künftig im Todesfall das Recht anwendbar sein, in dem der Verstorbene seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Wer bspw. seinen Lebensabend im Ausland verbringt oder für längere Zeit verreist, bestimmt damit ggf. auch, wonach sich im Nachlassfall das Erbrecht richtet. Wer bereits ein Testament gemacht hat, sollte dieses im Hinblick auf die Rechtsänderung überprüfen lassen. Zunächst kommt es darauf an, ob vielleicht spanisches, französisches oder schwedisches Erbrecht in dem einen oder anderen Fall von Vorteil ist und/oder ob das, was testamentarisch verfügt wurde, in dem jeweiligen Land überhaupt zulässig ist. So kennen einige Länder das sog. „Berliner Testament“ überhaupt nicht.
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
Ist der Angeklagte trotz seines fortgeschrittenen Alters noch unbestraft und sind keine Eintragungen im Verkehrszentralregister enthalten, kann bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort von einer Regelentziehung abgesehen werden. So entschied es das Landgericht (LG) Dortmund im Fall eines 57-jährigen Autofahrers.
Wer trägt die Kosten der Abmahnung im Markenrecht?
Wird eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen, so kann der Markeninhaber davon ausgehen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt vor Eintragung auf absolute Eintragungshindernisses geprüft hat. Absolute Eintragungshindernisse sind in der Natur der Marke begründet und bestehen im Interesse der Allgemeinheit.
Downloads zur privaten Nutzung rechtfertigen Kündigung
Wer am Arbeitsplatz eine größere Anzahl von Dateien auf den Dienstrechner herunterlädt – insbesondere, wenn dies während der Arbeitszeit geschieht – muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Selbst bei einer Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren war im entschiedenen Fall des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein nicht einmal eine vorherige Abmahnung notwendig.