Nein, sagt das Amtsgericht Wiesbaden, zumindest in Tiefgaragen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs). Mit Urteil vom 04.02.2022 hat das Amtsgericht Wiesbaden geurteilt, dass eine WEG die Nutzung einer Tiefgarage durch Elektroautos nicht generell untersagen darf. Der entsprechende WEG-Beschluss verstoße „gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung“. Die Argumente der WEG waren, dass die Dauer des Brandverlaufs im Falle eines Brandes länger als bei einem Benzinbrand sei und im Gegensatz zu einem herkömmlichen Benzinbrand die Batterie bzw. das Fahrzeug nicht mit Löschschaum gelöscht werden könne. Nach allgemeinen Erkenntnissen sind Akku-Brände nicht häufiger, aber schwerwiegender. Dem Amtsgericht Wiesbaden reichte das aber nicht aus.

Die Ausgangsfrage: Haben Eigentümer einen Anspruch auf eine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen auch während der Corona-Pandemie?

Das Landgericht Frankfurt a. M. sagt: Ja. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewerbe und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiere.

Eines der grundlegenden Gesetze, die unser Zusammenleben regeln, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bringt es auf stattliche 120 Jahre. Seit seinem Inkrafttreten zum 01.01.1900 hat es zwar viele Änderungen erfahren, der Kern und Wesensgehalt ist jedoch erhalten geblieben.

 

Zwar bei weitem nicht so alt, aber auch schon im Rentenalter, ist das Gesetz über das Wohnungseigentum (WEG), das am 15.03.1951 erlassen wurde. Auch hier gab es im Lauf der Jahre viele Änderungen. Jetzt, zum 01.12.2020, soll der von der großen Koalition erarbeitete Gesetzesentwurf zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) in Kraft treten und einige wesentliche, für Wohnungseigentümer wichtige Veränderungen bringen. Nach der derzeitigen Regelung gilt noch, dass es für sämtliche baulichen Veränderungen einen einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung braucht. Für Maßnahmen der Sanierung oder Modernisierung bedarf es zukünftig nicht mehr der Einstimmigkeit, es genügt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Allerdings müssen sich dafür auch nur die Eigentümer an den Kosten beteiligen, die dieser Maßnahme zugestimmt haben.

In Mietshäusern und WEG-Anlagen ein leidiges Thema. Muss ich es hinnehmen, wenn ich in der Wohnung über mir jeden Schritt und Tritt mitbekomme? Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich am 26. Juni 2020 den hinzunehmenden Lärmpegel davon abhängig gemacht, welche DIN-Norm zum Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes galt. Je älter das Gebäude, umso mehr darf es klappern und klacken. Der Bundesgerichtshof hat nicht auf das Rücksichtnahmegebot abgestellt, dass beispielsweise ein Untergrund Lärm schlucken dem Belag nachzurüsten wäre, um unnötigen Lärm zu vermeiden. Was früher einmal Standard war, darf heute störend wirken

[26.6.2020, Az.V ZR 173/19 und  V ZR 73/14]

Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen vielfach nicht möglich. Damit WEG-Verwalter und Eigentümer während der Corona-Epidemie auch ohne Eigentümerversammlung handlungsfähig bleiben, hat der Gesetzgeber temporäre Regeln zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beschlossen.

Bundestag und Bundesrat haben das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Dieses enthält neben zahlreichen anderen Regelungen temporäre Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht. Der Gesetzgeber reagiert mit dem Gesetz darauf, dass wegen der Corona-Pandemie vielerorts keine Eigentümerversammlungen stattfinden können. Die Maßnahmen sollen die weitere Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus Sars-Cov-2 verhindern.

Temporäre Änderungen des WEG wegen der Corona-Krise im Überblick