Die Errichtung eines Wintergartens stellt in der Regel eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) München einer Wohnungseigentümergemeinschaft Recht, die von einem Miteigentümer die Beseitigung eines ungenehmigten" Wintergartens gefordert hatte.
Das OLG stützte seine Entscheidung darauf, dass der Bau eines Wintergartens über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehe. Daher müssten die anderen Wohnungseigentümer der Baumaßnahme zustimmen. Eine solche Zustimmung habe nicht vorgelegen. Hinzu trete, dass ein Wintergarten bei typisierender Betrachtungsweise eine weitaus intensivere Nutzung der betroffenen Gemeinschaftsfläche zulasse als eine Terrasse. Entsprechend sei mit stärkeren Beeinträchtigungen zu rechnen, etwa durch Geräusche und Beleuchtung. Darauf, dass die Antragsgegner nach eigenem Vorbringen bemüht seien, die Störungen gering zu halten, komme es bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht an. Der Wintergarten müsse daher wieder entfernt werden (OLG München, 34 WX 43/05)."