WEG: Wichtiger Tagesordnungspunkt darf nicht unter "Sonstiges" behandelt werden
Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfordert ausnahmsweise eine Abmahnung gegenüber dem säumigen Mieter. Das ist der Fall, wenn sich dem Vermieter der Schluss aufdrängen muss, dass die ausbleibenden Zahlungen nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruhen. Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Räumungsklage eines Vermieters zurück.
Eigentümergemeinschaft muss bei Auftragsvolumen ab 5.000 EUR drei Angebote einholen
Die Eigentümergemeinschaft muss bei Renovierungsarbeiten mit einem Auftragsvolumen ab 5.000 EUR drei Angebote einholen.
Mit dieser Begründung erklärte das Landgericht (LG) Dortmund den Beschluss einer Eigentümerversammlung für nichtig. Diese hatte beschlossen, einen Bauunternehmer zu beauftragen, um Feuchteschäden zu beseitigen. Nähere Ermittlungen zum Umfang des Schadens waren nicht eingeholt worden.
Einberufung zur WEG-Versammlung muss geplante Beschlussfassung genau bezeichnen
Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung genau zu bezeichnen.Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München begründeten die Richter damit, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt werden müssten. Ihnen müsse die Möglichkeit zur Vorbereitung gegeben werden.
Wann steht Lebensgefährte dem Ehegatten gleich?
In der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Jahre 1962 war geregelt, dass bei Versammlungen der Eigentümer sich jeweils auch vom Ehegatten vertreten lassen kann. Das Oberlandesgericht Köln hatte nun zu entscheiden, ob eine Eigentümerin der Gemeinschaft sich auch von ihrem Lebensgefährten vertreten lassen darf. Der Senat sagte „ja“, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Reparaturkosten im Zusammenhang mit der Heizungsanlage
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft mussten die Regelungsteile einer Fußbodenheizung einer Wohnung repariert werden. Der Wohnungseigentümer hat den Handwerker bezahlt und begehrte die Erstattung dieses Betrages von der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das OLG Stuttgart hat (8 W 404/07) dem Wohnungseigentümer Recht gegeben und damit die in zweiter Instanz getroffene Entscheidung bestätigt.