In einer Wohnungseigentümergemeinschaft mussten die Regelungsteile einer Fußbodenheizung einer Wohnung repariert werden. Der Wohnungseigentümer hat den Handwerker bezahlt und begehrte die Erstattung dieses Betrages von der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das OLG Stuttgart hat (8 W 404/07) dem Wohnungseigentümer Recht gegeben und damit die in zweiter Instanz getroffene Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Gerichts gehören auch die verschiedenen Regelungsteile einer Fußbodenheizung zu den notwendigen Bestandteilen einer Heizungsanlage, die zur Verringerung und/oder Abschaltung der Wärmezufuhr dienen. Dieses ergebe sich aus der Energieeinsparverordnung und stelle daher den Bestandteil der Heizungsanlage dar, der der Gemeinschaft zu dienen bestimmt ist. Auch hinsichtlich von normalen Thermostatventilen wird weit überwiegend die Auffassung in der Rechtsprechung und der Literatur vertreten, dass diese zum Gemeinschaftseigentum und damit in die Verantwortlichkeit der Gemeinschaft auch im Hinblick auf Reparaturkosten fallen.