Ein generelles Tempolimit kann nach geltendem Recht nicht flächendeckend eingeführt werden. Ein solches würde eine Änderung des geltenden Rechts erfordern.

 

Nach aktuellem Recht sind für den Erlass von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Straßen die Landesverkehrsbehörden zuständig. Sie dürfen nur punktuelle Tempolimits, für die es bestimmte Gründe geben muss, für Streckenabschnitte auf Bundesautobahnen anordnen.

 

Rechtmäßige Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen können die Länder nur auf der Grundlage von § 45 StVO anordnen. Dafür muss eine über die „normale“ Gefährlichkeit des Fahrens mit hoher Geschwindigkeit bzw. des Straßentyps „Autobahn“ hinausgehende besondere Gefährlichkeit bestimmter Autobahnstellen oder -strecken vorliegen. Landesweit- und vor allem bundesweit angeordnete Tempolimits sind daher in aller Regel ausgeschlossen.

Auch wenn der Geschädigte nach dem Unfall mit Totalschaden keinen anderen PKW kauft, muss der Versicherer die Mietwagenkosten erstatten, soweit er den Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug sinnvoll klären kann. Es kann nicht daraus geschlossen werden, dass ein Nutzungswille fehlt, entschied jetzt das Amtsgericht Bochum. Der Unfall hatte dazu geführt, dass der (ältere) Geschädigte sich nach und nach im Straßenverkehr nicht mehr sicher fühlte. Daraufhin gab er das Autofahren auf. Bereits das Nutzen des Mietwagens zeige aber, so das Amtsgericht, dass der Geschädigte ursprünglich einen Nutzungswillen hatte.

Bei der Täteridentifizierung sind manche Amtsgerichte zu forsch. Das Oberlandesgericht Dresden korrigierte eine Amtsgerichtsentscheidung zu folgendem Sachverhalt:

 

Dem Betroffenen war eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden. Er hatte sich damit verteidigt, dass nicht er, sondern ein Verwandter Fahrer zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei.

Für die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist das Konsumverhalten des Fahrerlaubnisinhabers von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich gilt, dass bei harten Drogen (Kokain, Amphetamin, Heroin etc.) ein einmaliger Konsum ausreicht, um an der Fahreignung erhebliche Zweifel zu begründen und den Fahrerlaubnisentzug zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München entscheid nun, dass sogar der Besitz von Amphetamin in dem konkreten Einzelfall ausreicht, um Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen zu begründen, weil er im Hinblick auf sein Konsumverhalten jegliche Einlassung verweigerte (Beschluss vom 15.01.2024, Az. 11 Cs 23.1639).

Das Jugendgericht hatte dem Beschwerdeführer seine Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Verbindung mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt worden war. Zwei Jahre später beantragte er die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis und erhielt sie, nachdem er ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte.

Weitere zwei Jahre später wurde ein Verfahren gegen ihn wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt (§ 153a StPO). Die Behörde verlangte erneut ein Gutachten, um festzustellen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, die seine Fahreignung beeinträchtigen könnten. Das Gutachten ergab, dass der Antragsteller früher Betäubungsmittel konsumiert hatte, aber keine Hinweise auf aktuellen Konsum vorlagen.

Einige Jahre später fand die Polizei bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle eine geringe Menge Amphetamin (0,4 g) bei ihm, wobei die Staatsanwaltschaft aufgrund der geringen Menge gem. § 31a Abs. 1 BtMG) von der Strafverfolgung absah.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte erneut ein Gutachten an, um festzustellen, ob der Antragsteller Betäubungsmittel konsumiert oder konsumiert hatte und ob dies seine Fahreignung beeinträchtigt. Das Gutachten ergab, dass der Antragsteller den Drogenbesitz einräumte, aber keine weiteren Angaben dazu machte. Er lebt seit 2011 drogenfrei und Laboruntersuchungen ergaben keinen aktuellen Drogenkonsum.

Die Behörde entzog daraufhin seine Fahrerlaubnis und ordnete Sofortvollzug an. Der Betroffene legte Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag wurde von dem Verwaltungsgericht abgelehnt, da der Antragsteller aufgrund seiner mangelnden Einlassungen nicht an der der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe. Die Beschwerde, die der Antragsteller gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, wurde vom VGH als unbegründet zurückgewiesen. Aus dieser mangelnden Mitwirkung habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf die mangelnde Fahreignung gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV schließen dürfen.

[ Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/magazin/detail/behoerde-darf-aus-verweigerten-einlassungen-zu-drogenbesitz-auf-fehlende-fahreignung-schliessen ]

Eine Frau hatte ihren E-Scooter auf dem Bürgersteig abgestellt. Später fiel dieser um und beschädigte ein daneben geparktes Auto. Der Halter des Pkw verklagte die Frau auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden, da diese den Roller unsachgemäß abgestellt habe. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab (Az.: 151 C 60/22 V).

Während Halter von Pkws aufgrund der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr verschuldensunabhängig u.U. auch für Schäden haften, die von deren geparkten Fahrzeugen verursacht werden, gilt dies für Fahrer von E-Scootern nicht. Um eine schadensersatzpflichtbegründende Haftung auszulösen, sei ein Verschulden der E-Scooter-Fahrerin vorausgesetzt.

Ein solches konnte vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ansicht des Gerichts kann auch aus dem Umfallen des E-Scooters auch nicht aus allgemeiner Lebenserfahrung geschlussfolgert werden, dass dieser unsachgemäß abgestellt worden sei (sog. Anscheinsbeweis). Das Gericht betont weiter, dass keine allgemeine Pflicht bestehe, E-Scooter so abzustellen, dass diese auch bei Umstoßen durch Dritte keine Schäden verursachen können.

Im Übrigen gelten für die Benutzung von E-Scootern die folgenden Regelungen: