Medienberichten zufolge, könnten alle seit dem Jahr 2009 verabschiedeten Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) ungültig sein. Das berichtet die „Neue Osnabrücker Zeitung“ unter Berufung auf eine interne Einschätzung des baden-württembergischen Justizministeriums. Das Justizministerium hat in einem Schreiben an das Verkehrsministerium die Bedenken geäußert, dass Reformen der StVO nach dem Jahr 2009 ähnliche Fehler enthalten könnte, wie der zuletzt abgeschaffte Bußgeldkatalog. Grund dafür sei die Missachtung des sogenannten Zitiergebots des Grundgesetzes.

Doch was genau ist das Zitiergebot?

Das Zitiergebot ist verankert in Art. 19 I 2 GG. Es sieht vor, dass soweit ein Grundrecht durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, auch das jeweilige Grundrecht im Gesetz unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Es hat die Funktion, den Gesetzgeber davor zu bewahren, ungewollt in die Grundrechte der Bürger einzugreifen. Wird es nicht eingehalten, ist das Gesetz formell verfassungswidrig. Vereinfacht gesagt: der Gesetzgeber muss angeben, aufgrund von welcher Norm er das Recht hat, die neue Norm zu erlassen und damit in die Grundrechte des Bürgers einzugreifen.

Die Reform der StVO erfolgte aber nicht per Gesetz, sondern durch eine Verordnung. Das bedeutet, das Parlament wurde nicht beteiligt. Das ist im Grunde zulässig. Es erfordert jedoch, dass eine sog. „Verordnungsermächtigung“ besteht, aus der sich ergibt, welche Stellen im Gesetz durch die Verordnung geändert werden dürfen. Das besagt das Zitiergebot.

Wo liegt das Problem?

Das könnte in der Tat sein. Es streiten sich Gelehrte und nicht Gelehrte, ob in den verschiedenen Novellen der Straßenverkehrsordnung (StVO) wiederholt gegen das Zitiergebot verstoßen wurde. Die Folge könnte sein, dass Bußgeldbestimmungen und Geschwindigkeitsbeschränkungen, die ohne korrekte Verweisung ergangen sind, schlicht nichtig sind. Die Folgen wären fatal.

Viele Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten nur „bei Nässe“. Aber was heißt das? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage schon vor fast 40 Jahren beantwortet. Nässe bedeutet in Abgrenzung zu Feuchtigkeit, dass die Fahrbahn durchgängig mit einem Wasserfilm überzogen sein muss. Das merkt man spätestens, wenn die vor einem fahrenden Fahrzeuge Wasser oder Wasserdampf aufwirbeln und man den Scheibenwischer betätigen muss.

Die typische Juristenantwort lautet: eindeutig Jein!

Befinde ich mich allein im Auto, muss ich während der Fahrt die Schutzmaske abziehen, weil die sonst eine verbotene Vermummung wäre, die die Identifizierung des Fahrzeuglenkers erschweren könnte. Befindet man sich mindestens zu zweit im Fahrzeug und stammen die Fahrgäste nicht aus dem gleichen Haushalt, sollte aus Sicherheitsgründen auch der Fahrzeuglenker während der Fahrt eine Maske tragen, wenn die Sitzflächen oder Sitzmulden innerhalb des geschlossenen Fahrzeuges im Mittel weniger als 2 Meter voneinander entfernt sind. Bei geöffneten Cabriolets dürften es wegen der Verwirbelung sogar mehr sein. Noch Fragen, Herr Wachtmeister?

 

Achtung: Die Sichtweise könnte je nach Bundesland oder Polizist unterschiedlich sein! 

Auch wenn der Gesetzgeber für jede Blitzer-Seite die Verkehrssicherheit bemüht und Journalisten (*) aus Angst vor mangelnder political correctness und Shitstorm das oftmals in Gutmenschenmanier nochmals vorweg wiederholen, dienen viele der etwa 5000 stationäre Blitzgeräte dazu, um staatliche Einnahmen zu generieren. Insbesondere, nachdem die Bußgelder jetzt noch erhöht wurden, sind solche Geräte noch rentabler. Deshalb schafft sich auch jede Gemeinde oftmals sogar mehrere Blitzer an.