- Innerorts 16-20 km/h zu schnell fahren: 70 statt 35 Euro

 

- Rettungsgasse missachten oder nicht bilden: 200 bis 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot

 

- Gehwege, Radwege und Seitenstreifen vorschriftswidrig nutzen: 100 statt 25 Euro

 

- für das unerlaubte Abstellen des Fahrzeugs auf Schutzstreifen oder in zweiter Reihe Geldbußen von bis zu 110 Euro fällig – bislang waren es 15 Euro

Eines vorweg: Zu schnelles Fahren wird deutlich teurer, aber Fahrverbotsgrenzen bleiben unverändert.

 

Nach langem Ringen zwischen Bund und Ländern empfahl am heutigen Freitag, den 08.10.2021 der Bundesrat, der neuen Verordnung des Bundesverkehrsministeriums zuzustimmen. Die neue Bußgeldkatalog soll ab November in Kraft treten.

 

Für Zu-Schnell-Fahrende hat der neue Bußgeldkatalog es in sich: Künftig muss man beispielsweise 50 statt 25 Euro zahlen, wenn man innerhalb geschlossener Ortschaften mehr als 10 km/h zu schnell fährt. Außerhalb werden 40 statt bisher 20 Euro fällig. An den Fahrverbotsgrenzen bei Geschwindigkeitsverstößen ändert sich allerdings nichts. Aber vor allem Raser werden kräftig zur Kasse gebeten: Wer mit 91 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h in der Stadt fährt, muss mit einem Bußgeld von 400 Euro rechnen. Bislang mussten die Raser in diesem Fall nur 200 Euro zahlen.

Verursacht der Versicherungsnehmer unter Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall, kann der Versicherer einen Regressanspruch gegen ihn haben. Der Versicherer berief sich zu Recht auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Danach sei er im Innenverhältnis in Höhe von 5.000,00 € leistungsfrei. Der Versicherungsnehmer sei nämlich als Fahrer in Folge Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu führen.

Fahrverbote werden doch nicht so streng umgesetzt, wie ursprünglich geplant. Hier wurde nachgebessert. Sonst wäre bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 21 km/h bereits ein einmonatiges Fahrverbot die Folge, wer beispielsweise eine 30er Zone falsch einschätzt und mit 21 km/h in stiller Nacht durch die Straße fährt, verlor nach der alten Fassung seinen Führerschein.

 

Damit bleibt es bei der bisherigen Schallgrenze von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts. Richtig teuer wird es dann, wenn man sein Fahrzeug gar nicht bewegt und falsch parkt.

 

Das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutz-Streifen oder das Parken und Halten in zweiter Reihe kosten künftig bis zu 110 Euro.

 

Wer unberechtigterweise auf einen Schwerbehindertenparkplatz sein Fahrzeug abstellt, zahlt nicht nur 35 Euro, sondern 55 Euro. Diese werden auch fällig, wer einen E-Auto-Ladeplatz zuparkt. Das Zustellen von Feuerwehrzufahrten oder Rettungswegen kostet künftig 100 Euro.

Die beiden Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Zweibrücken haben sich mit Fragen in Zusammenhang mit der neuen Vorschrift des Strafgesetzbuches § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) zu illegalen Autorennen befasst. Nicht erforderlich für das Vorliegen eines solchen Rennens ist ein „Wettbewerb“. Allerdings muss der Täter mit der Absicht handeln, eine Höchstmöglichgeschwindigkeit zu erreichen. Dabei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt.

 

Unerheblich ist, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt. Und: Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbewegrund für die Fahrt sein. Vielmehr kann das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, auf weitergehenden Zielen begleitet sein, ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht (bspw. „Polizeiflucht“).