In OWi-Verfahren darf das Recht auf ein faires Verfahren nicht verkürzt werden. In der entschiedenen Sache ging es um die Wartung- und Instantsetzungsnachweise für das verwendete Blitzgerät „PoliScanSpeed“, das einem Autofahrer eine Geschwindigkeit von 44 km/h zu viel anlastet(e). Der Betroffene forderte Einsicht in die Unterlagen zu den Wartungs-, Instantsetzungs- und Eichnachweisen für das verwendete Gerät. Das Regierungspräsidium Karlsruhe gewährte zwar Akteneinsicht, nicht aber Einsicht bzw. Zugang zu den nicht in der Akte befindlichen Unterlagen, weil diese ohnehin nur von einem Sachverständigen ausgelesen werden könnten. Man sei bereit einem Sachverständigen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nicht jedoch dem Betroffenen.

Wir kennen es von Alexa, Fernsehgeräten und Babyphonen. Alle speichern Daten ihrer Nutzer. Je mehr Elektrik im Spiel ist, desto mehr Daten werden gespeichert. Schon seit Jahren speichern moderne Autos die GPS-Position (nebst Uhrzeit), Bremsverhalten, ob der Blinker regelmäßig gesetzt wird, wie sich der Fahrer im Verkehr sonst verhält, wann welche Warnlampe aufgeleuchtet hat oder ob telefoniert wurde. All das kann in der Werkstatt heute ohne Probleme ausgelesen werden. Und das wird es auch. Für den Fahrer kann es sehr brenzlig werden, wenn solche Daten nach einem Unfall erhoben werden.

Wer auf öffentlichen Straßen ein gemeingefährliches Hindernis aufbaut, muss dafür haften, wenn etwas passiert. Es mag sein, dass die Stadt für die Radfahrer die Fahrradstraße „durchsetzen“ will. Aber so geht es nicht. Einfach eine herkömmliche Straße durch einen Trennpoller aufzuteilen, damit Autofahrer nicht mehr durchfahren können, Radfahrer schon, ist gemeingefährlich. Erst recht gilt dies, wenn das so ein unscheinbarer Pfosten ist, der größtenteils noch schwarz lackiert ist. Liegt nicht schon Vorastz vor, wenn der Poller ein Sollbruchstelle eingebaut hat?

 

Jeder, der in der Petershauser-Straße als Pkw-Fahrer auf diesen Poller fährt und verunglückt, sollte die Stadt entsprechend in Regress nehmen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg brachte unlängst in einer Pressemitteilung ein mögliches Tempolimit von 200 km/h aufs Tablett:

"Die Einführung einer Geschwindigkeitsobergrenze in der Straßenverkehrsordnung, nach der ein sehr schnelles Fahren noch erlaubt wäre, ein übermäßig-rasendes Fahren indes verboten wäre (z.B. 200 km/h), könnte womöglich Abhilfe schaffen".

Der Pressemitteilung geht ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stendal voraus. Beschuldigter war ein Millionär der Anfang des Jahres mit seinem Bugatti Chiron bei Burg über die A2 zwischen Berlin und Hannover gerast ist. Dabei wurde sein Tacho gefilmt, dieser zeigte eine Geschwindigkeit von bis zu 417 km/h an. Zeitweise soll der Beschuldigte sogar beide Hände vom Lenkrad genommen haben. Ermittelt wurde wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB. Dieser Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn man sich nicht mit einem anderen Fahrzeug duelliert, sondern ein Rennen gegen sich selbst fährt.

Sie müssen dies allerdings besonders begründen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zum Anlass genommen den Tatrichtern hier Vorgaben zu machen. Fahrverbote dienen der erzieherischen Einwirkung auf die Verkehrssünder. Daher ist das Absehen von Fahrverbot grundsätzlich nur in engen Grenzen möglich, beispielsweise wenn dem Delinquenten der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner wirtschaftlichen Existenz droht und er dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermeiden kann. Ein allgemeiner Hinweis auf berufliche Nachteile durch das Gericht reicht nicht aus. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Es ist deshalb eine eingehende, tatsachengestützte Begründung im Einzelfall notwendig. Das Tatgericht muss sich damit auseinandersetzen, dass der Betroffene die beruflichen Folgen selbst minimieren kann. Bei dem zu entscheidenden Fall, in dem es um zwei Monate Fahrverbot ging, wäre auch zu überlegen gewesen, ob man die Fahrverbotsdauer auf einen Monat reduziert. Sind solche Überlegungen aus dem Urteil heraus nicht ersichtlich, sind Urteile an das Ausgangsgerichts zurückzuverweisen, wie das das OLG Hamm getan hat.