Die Strafbarkeit eines Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass die Abführung der Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar war. Nicht selten akzeptieren Firmeninhaber vorschnell eine Bestrafung. Obigen Fall betraf einen Geschäftsführer, der eine Firma in Form einer oHG mit mehreren Angestellten betrieb.

Sabrina, Opfer aus Stockach

 

Marcel K. hatte vor dem Landgericht Konstanz in erster Instanz gestanden, am Freitag, den 13.01.2023 seine damalige Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung in Stockach erdrosselt und dann über die Balkonbrüstung geworfen zu haben. Erst Tage später wurde Sabrina gefunden.

 

Das Landgericht Konstanz hat die Mordmerkmale der niedrigen Bewegründe und der Heimtücke verneint und den Täter „nur“ wegen Totschlags zu 13 Jahren Haft verurteilt.

 

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wurde das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.07.2023 nun mit den Feststellungen vom Bundesgerichtshof aufgehoben.

 

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neue Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Konstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof wirft dem Landgericht vor, seine rechtliche Würdigung der Voraussetzung einer heimtückischen Tötung auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen rechtsfehlerhaft spekulativ in Erwägung gezogen zu haben. Der Bundesgerichtshof hat Erörterungsdefizite in der rechtlichen Prüfung festgestellt. Jetzt muss überprüft werden, ob der Täter nicht niedrige Beweggründe hatte. Das ist grundsätzlich eine weiteres Mordmerkmal.

Die Staatsanwaltschaft versucht immer wieder die Vorteile, die ein Täter durch eine Straftat erlangt hat, im Wege der Einziehung zu beschlagnahmen.

Bei Einziehungsgegenständen, die Wertschwankungen unterliegen, kommt es für die Bestimmung des Wertes des Erlangten auf § 73 Abs. 1, § 73 c StGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Den die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat zog. Wertsteigerungen oder Wertverluste, die der ursprüngliche Gegenstand erfährt, bevor der Täter ihn erlangt oder nachdem er ihn nicht mehr innehat, tangieren sein Vermögen nicht.

„Nein heißt Nein!“ hat sich durch die Strafrechtsreform zu einer wahren Kampfparole gegen Vergewaltiger entwickelt.

Auf Vergewaltigungsopfer wird hierdurch Druck ausgeübt, sich in dieser für sie ausweglosen Situation zu äußern und quasi mit ihrem Vergewaltiger zu kommunizieren. Es wird ein Ausruf, eine Abwehrreaktion, ein aktiver Widerstand gefordert. Dies sei schließlich eine „normale“ Reaktion in einer Vergewaltigungssituation.

 

Die Dunkelziffer von Vergewaltigungs- sowie Nötigungstaten steigt dadurch aber ins Unermessliche. Viele Opfer gehen erst gar nicht zur Polizei, weil sie der Meinung sind, sie hätten sich nicht ausreichend gewehrt oder ihr „Nein“ nicht ausreichend klar statuiert. Aus ihnen unerklärlichen Gründen hatten sie nicht genug Kraft zu aktivem Widerstand und haben die Tat einfach über sich ergehen lassen.

 

Immer wieder stolpern Geschäftsführer, Verantwortungsträger und Manager über die Strafvorschrift des § 266 StGB, der Untreue. Oftmals sind sich die Täter anfangs gar nicht bewusst, dass sie durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen, die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Manchmal ist eine schlichte Fehleinschätzung der Gesamtsituation die Ursache. So müssen sich beispielsweise derzeit Thomas Middelhoff & Co. u.a. wegen Untreue vor dem Gericht verantworten.