Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB eingreift. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache oder eines Tieres (§ 90a BGB) durch einen Unternehmer an einen Verbraucher – regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Im vorliegenden Fall verkaufte die Beklagte, die die Zucht von Katzen betreibt, der Klägerin am 11. August 2002 einen Kater als Zuchttier zu einem Kaufpreis von 660 €.

Wird für eine Eigentumswohnung ein sittenwidrig überhöhter Kaufpreis gezahlt, hat der Käufer ein Recht auf Rückabwicklung des Vertrags. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Kammergericht (KG) in einem Berufungsurteil ein Urteil des Landgerichts, durch das die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verurteilt worden war.

Der Verkäufer eines Wohnhauses muss den Erwerber auch ungefragt über Umstände aufklären, die für den Kaufentschluss wesentlich sind, wenn der Erwerber redlicher Weise Aufklärung erwarten darf. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch für das schikanöse Verhalten eines Nachbarn, das jedes sozialübliche und im nachbarschaftlichen Miteinander zu tolerierende Maß übersteigt.

Bei einem Bauträgervertrag kann der Käufer einer Eigentumswohnung wirksam vom Vertrag zurücktreten, wenn die Bauausführung von der ursprünglichen Vereinbarung abweicht. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. dem Käufer einer Eigentumswohnung recht. Weil das Gebäude noch nicht errichtet worden war, hatte er sich an einem Modell zeigen lassen, wie die Grundstücksgestaltung und insbesondere die Zufahrt zur Tiefgarage geplant war. Tatsächlich wurde später aber anders gebaut.

Kann der Verkäufer eines Luxus-Cabrios einen bei geschlossenem Verdeck ertönenden Pfeifton nicht beseitigen, kann der Käufer zur Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt sein.

 

Das musste sich der Verkäufer eines Cabrios vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen, wo er zur Rückzahlung des Kaufpreises von 98.000 EUR verurteilt wurde. Der Käufer hatte mehrfach störende Windgeräusche beanstandet, die im Geschwindigkeitsbereich von 60 – 130 km/h auftraten. Als der Verkäufer diese nicht beseitigen konnte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer bestritt einen Mangel des Fahrzeugs und stellte sich auf den Standpunkt, der Pkw entspreche dem Stand der Serie.