Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 10.01.2020 (2/20)

Ein Gebrauchtwagenkäufer, der 2016 ein Dieselfahrzeug erworben hat, von dem ihm bekannt war, dass es vom „Dieselskandal“ betroffen ist, hat keine Ansprüche gegen Autohändler und Hersteller
Der unter anderem für „Dieselverfahren“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufung eines Gebrauchtwagenkäufer zurückgewiesen, der im April 2016 von dem beklagten Autohaus ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW, Typ Tiguan 2,0 TDI mit einem Kilometerstand von 36.080 zu einem Kaufpreis von 25.900 EUR erworben hat. In dem Fahrzeug ist ein von der VW AG hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 mit 2,0 Liter Hubraum verbaut.

Wer ein Dieselfahrzeug finanziert hat und im nachhinein rückabwickeln will, kann dies nicht über fehlerhafte Widerrufs-Klauseln in Finanzierungsverträgen durchboxen. Der Bundesgerichtshof hat die Klagen zweier Verbraucher abgewiesen, die ihre Autos über Darlehen der Banken von BMW und Ford finanziert hatten.

Ein in einem notariellen Kaufvertrag enthaltener Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Der Käufer einer Immobilie, der die Unwirksamkeit des vertraglichen Gewährleistungsausschluss wegen arglistigen Schweigens verdeckter Mängel durch den Verkäufer geltend macht, muss lediglich die objektiven Umstände darlegen und ggf. nachweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss auf arglistiges Verschweigen bekannter Umstände zulassen. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann seinen Schaden insbesondere dann nicht auf der Grundlage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen, wenn er die Sache behält und die fiktiven Mängelbeseitigungskosten den Sachwert des Gebäudes erreichen oder übersteigen.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Wenn die Herstellerangaben über längere Zeiten nicht mit dem gemessenen Verbrauch übereinstimmen, kann der Kunde vom Händler gegebenenfalls Rückabwicklung verlangen. In mehreren gerichtlichen Entscheidungen wurde eine Abweichung um mehr als 10 % für wesentlich erachtet. Allerdings ist der Verbrauch im Straßenverkehr grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsdaten auf dem Rollenprüfstand zu entscheiden. Wer den Verdacht hat, dass sein Auto wesentlich mehr Sprit verbraucht, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden.