Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der Berufungsinstanz am 29.04.2022 und 03.05.2022 in sechs zum VW-Dieselmotor EA 288 und Schadensersatzansprüche der Kläger abgewiesen, anders als beim Motor EA 189 läge noch kein sittenwidriger Betrug vor.

 

Der Urteilstext in den entschiedenen Fällen liegt uns noch nicht vor, lediglich eine Pressemitteilung. Danach hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzklagen abgewiesen mit der Argumentation, weil es in dem „Nachfolgemotor“ keine versteckten Abschalteinrichtungen nachgewiesen seien, die eine sittenwidrige Schädigung der Eigentümer belegen. Der Senat sieht weder das sogenannte Thermofenster, das die Abgasrückführung zur Abgasreinigung außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters reduziert oder abschaltet, als sittenwidrige Abschalteinrichtung noch die sogenannte Fahrtkurvenerkennung, die dem Motor signalisiert, ob sich das Fahrtzeug in freien Verkehr oder auf einem Prüfstand befindet.

Es ist wohl kein Einzelfall über den die Zeitschrift Focus berichtet. Ein Tesla-Kunde in Deutschland hatte nur solange Freude an seinem Model 3 Long Range bis er einstieg. Auffällig waren unterschiedliche Spaltmaße, ein „krummes“ Lenkrad, schlampige Lackierung. Und das bei einem Neufahrzeug, das über 50.000,00 EUR gekostet hat!

Betrogene Diesel-Käufer können nicht nur Schadensersatz verlangen, sondern auch die Finanzierungskosten für eine Kreditaufnahme sich erstatten lassen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt so entschieden. Der Bundesgerichtshof stellte hierzu fest: Der Käufer ist so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Erwerb gekommen.

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Klägerin hat 2013 einen gebrauchten Golf-Diesel gekauft und es so gemacht wie es viele tun. Sie hat das Fahrzeug nicht bar bezahlt, sondern über die VW-Bank finanziert und einen Kreditvertrag abgeschlossen. Die Käuferin gab nach Bekanntwerden des Dieselskandals den Golf zurück und verlangte Schadensersatz. Dieser wurde ihr unter Abzug der Nutzungsvorteile (Fahrleistung) zugesprochen. Das Besondere am vorliegenden Fall: Die VW-Kundin verlangte außerdem die bezahlten Zinsen zurück, die sie für die Finanzierung bezahlt hatte. Grundsätzlich steht jedem Autokäufer die Erstattung der Finanzierungskosten zu, wenn er hierfür einen Kredit aufgenommen hat.

Eine Käuferin und ein Käufer hatten beide VW auf Schadensersatz nach dem Erwerb eines Neuwagens verklagt. Die Klägerin hat im Jahr 2012 einen Neuwagen bei VW für rund € 36.000 erworben, der Kläger im Jahr 2013 einen Neuwagen für rund € 30.000. Beide Autos waren mit der Manipulationssoftware ausgestattet, welche erkennt, dass sich das Auto gerade auf dem Prüfstand befindet und deshalb, um im Labor bessere Abgaswerte zu erreichen in einen optimierten Modus schaltet. Auf der Straße im Alltag wechselt die Software sodann in den gewöhnlichen Abgasrückführungsmodus, sodass im Ergebnis mehr Abgase produziert werden, als die Messungen auf dem Prüfstand ergeben. Die Klägerin und der Kläger ließen nach Bekanntwerden der Abgasaffäre im Herbst 2015 jeweils ein Software-Update installieren.

 

Die Klagen gegen Volkswagen erfolgten jeweils aber erst im Jahr 2020. Im Fall des Klägers hatte das OLG Koblenz die Klage insgesamt wegen Verjährung abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, der Mann habe die Abgasaffäre bereits 2015 mitbekommen und dementsprechend früher klagen müssen.

 

Im Fall der Klägerin hatte das OLG Oldenburg ebenfalls wegen Verjährung abgewiesen. Jedenfalls ab 2016, also vor der Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2019, sei der Klägerin eine Klage gegen VW zumutbar gewesen.

 

Der BGH hatte nun in beiden Fällen nur noch über einen Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 S. 1 BGB zu entscheiden. Er urteilte, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn VW auch vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten in Anspruch genommen hätte werden können. Dass ein Kläger sich an einem Musterfeststellungsverfahren nicht beteiligt hat, ändert daran nichts.

Viele, die kürzlich ein Elektro-Auto gekauft haben, können dieses rückabwickeln oder Schadensersatz verlangen. Die meisten Fahrzeuge haben einen viel höheren Stromverbrauch als vom Hersteller angegeben. Der reale Stromverbrauch beispielsweise beim Modell TESLA 3LR liegt beispielsweise knapp 25 % über den Herstellerangaben. Beim VW-e-UP! sind es über 15 % mehr. Der ADAC hat 15 gängige Elektro-Fahrzeuge getestet. Das Ergebnis war erschreckend. Die Fahrzeuge brauchen durchweg zwischen 10 % und 25 % mehr Strom als beworben.

 

Damit steht fest, dass die Fahrzeughersteller unverfroren die Käufer von Elektro-Autos betrügen. Nach der Rechtsprechung berechtigt ein Mehrverbrauch von über 10 % (in der Vergangenheit waren es ganz normale Spritkosten) berechtigt zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes.