Entschädigung für überlange Prozesse
Bürgerinnen und Bürger werden zukünftig vor zu langsam arbeitenden Gerichten und Staatsanwaltschaften geschützt. Ein Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht erstmals die Möglichkeit vor, in derartigen Fällen eine sogenannte "Verzögerungsrüge" zu erheben und gegebenenfalls Entschädigung zu verlangen. Die vorgestellte Neuregelung sichert den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit, der sowohl vom Grundgesetz als auch von der europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird.
Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum dem am 8. April 2010 vorgestellten Gesetzentwurf für eine Entschädigungsregelung bei unangemessen langen Gerichtsverfahren:
" Jeder hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Lücken im Rechtsschutz wollen wir mit einem Entschädigungsanspruch für überlange Prozesse schließen. Die geplante Entschädigungsregelung kommt Verbrauchern wie Unternehmen zugute und ist ein Gewinn für den Rechtsstaat.
So entfernt man Fotos und Videos wieder aus dem Netz
Nicht selten landen persönliche Fotos und Videos unerwünscht im Netz. Nicht nur der Arbeitgeber, die ganze Welt kann sich nun ein „Bild“ von einem machen. Wer das nicht will, kann auch noch nachträglich dagegen vorgehen.
Zeckenbiss als Dienstunfall
Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion können ausnahmsweise als Dienstunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden können. Außerdem muss der Beamte in Ausübung seines Dienstes infiziert worden sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Abmahnkosten bei Störhaftung des Internetanschlussinhaber
Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann. Das bloße Gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügt zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 – 6 U 101/09 [nicht rechtskräftig])
Quelle: NJW – aktuell 11/2010, S.