Die Bezeichnung des Sachvortrages einer Partei als „wischiwaschi“ rechtfertigt für sich genommen – selbst wenn sie wiederholt wird – nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO. (OLG München, Beschluss vom 11.11.2009 – 7 B 2449/09)
Quelle: NJW-aktuell 4-2010 S. 8