Balkone wurden lange Zeit „überbewertet“
Balkone, Wintergärten und Terrassen dürfen bei der Flächenberechnung einer Wohnung nur zu einem Viertel berücksichtigt werden. Die weitverbreitete Praxis der hälftigen Anrechnung wurde nun vom Landgericht Berlin untersagt.
Welche Folgen das Urteil des LG Berlin bundesweit haben wird, bleibt abzuwarten: Letztlich wird es darauf angekommen, wie der Bundesgerichtshof die Sache entscheidet, denn das Landgericht Berlin hat im vorliegenden Fall die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof lautet: VIII ZR 33/18.
Fake-Oma verliert vor dem Bundesgerichtshof
Die 80-Jährige Marlies Krämer wollte höchstrichterlich durchsetzen, dass sie von ihrer Sparkasse als Kundin angesprochen wird und nicht als Kunde. Die Seniorin brabbelte im Vorfeld etwas von „Sprache ist der Schlüssel zur Gleichberechtigung“ und kündigte schon im Vorfeld an bis vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen.
Der Bundesgerichtshof hat das Anliegen nun zurückgewiesen. Sparkassen dürfen ihre Kunden auch weiterhin pauschal mit der männlichen Bezeichnung „Kunde“ ansprechen. Eine „Diskriminierung“ sei damit nicht verbunden.
Mieter erhält keine Entschädigung, wenn er die Besichtigung durch Kaufinteressenten duldet
Es gehört zu den Mieterpflichten, Besichtigungen durch Kaufinteressenten einer Wohnung zu ermöglichen.
Ein Mieter kann – auch wenn er beruflich eingebunden ist – für die Präsenz bei einer Besichtigung keine Aufwandsentschädigung von beispielsweise € 75,00 je angefangene Stunde verlangen. Das hat das Amtsgericht Landsberg entschieden.
Anklage gegen Peter Jensen
Der Sozialhilfeempfänger Peter Jensen drehte im Jahr 2014 einem in der Schweiz wohnenden Landwirt das Softwareprogramm „Paula“ an, das angeblich in der Lage sein sollte, die Kursentwicklungen vorherzusehen. Für das von ihm selbst entwickelte Programm knöpfte Herr Jensen dem Schweizer Landwirt € 12.500,00 ab und weiteres Geld für eine Beteiligung an einer Briefkastenfirma in Panama, die ohne jedwede Geschäftstätigkeit war, Präsident Peter Jensen.
Kein Anspruch auf ein ungeknicktes Arbeitszeugnis
Wenn ein Arbeitszeugnis per Post verschickt werden kann, darf es hierzu gefaltet und zusammengeheftet werden. Darin ist kein „Geheimcode“ herauszulesen, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Ein Arbeitnehmer wollte den Arbeitgeber verpflichten, das Zeugnis “ungeknickt und die beiden Seiten ohne Heftung zu überreichen“. Das machte das Arbeitsgericht nicht mit. Ein Arbeitgeber genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, wenn er das Zeugnis zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz grenzte es schon an Rechtsmissbrauch, ein ungeknicktes Zeugnis über zwei Instanz einzuklagen, anstatt es beim Ex-Arbeitgeber abzuholen.