Einen Anspruch auf „billige Entschädigung in Geld“ wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund von Mobbing setzt voraus, dass der Betroffene Arbeitnehmer konkret darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben will. Allein der Umstand, dass sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, genügt nicht. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln verlangten, dass der betroffene Arbeitnehmer beweisen muss, aufgrund welcher Umstände grundsätzlich gesundheitlich neutrale Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung oder arbeitsrechtliche Weisungen) konkret geeignet gewesen sein sollen, eine Gesundheitsbeschädigung hervorzurufen.

Das Landesarbeitsgericht hat entscheiden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der seine dienstliche Tankkarte entgegen der Dienstwagenrichtlinie seines Arbeitgebers nutzt, um sein Privatfahrzeug zu tanken, rechtmäßig ist.

 

Dem Vertriebsmitarbeiter wurde die Tankkarte von seinem Arbeitgeber ausschließlich zur Betankung seines Dienstwagens BMW 320d (Diesel, Tankvolumen 59 l) überlassen. Der Arbeitnehmer betankte damit jedoch auch seinen privaten Porsche 911 Turbo mit Superkraftstoff und seinen VW Touareg, welcher zwar auch mit Diesel fährt, aber ein erheblich höheres Tankvolumen als die 59 l des Dienstwagens aufweist. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis darauf hin außerordentlich. Der Arbeitnehmer erhob zunächst vor dem Arbeitsgericht Lingen Kündigungsschutzklage, u.a. mit dem Argument, er habe die Privatfahrzeuge auch dienstlich genutzt. Erstinstanzlich hatte die Kündigungsschutzklage sogar Erfolg: Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel zunächst abmahnen müssen.

 

Die Berufungsinstanz sah das anders und bestätigte die außerordentliche Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht hat entscheiden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der seine dienstliche Tankkarte entgegen der Dienstwagenrichtlinie seines Arbeitgebers nutzt, um sein Privatfahrzeug zu tanken, rechtmäßig ist.

 

Dem Vertriebsmitarbeiter wurde die Tankkarte von seinem Arbeitgeber ausschließlich zur Betankung seines Dienstwagens BMW 320d (Diesel, Tankvolumen 59 l) überlassen. Der Arbeitnehmer betankte damit jedoch auch seinen privaten Porsche 911 Turbo mit Superkraftstoff und seinen VW Touareg, welcher zwar auch mit Diesel fährt, aber ein erheblich höheres Tankvolumen als die 59 l des Dienstwagens aufweist. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis darauf hin außerordentlich. Der Arbeitnehmer erhob zunächst vor dem Arbeitsgericht Lingen Kündigungsschutzklage, u.a. mit dem Argument, er habe die Privatfahrzeuge auch dienstlich genutzt. Erstinstanzlich hatte die Kündigungsschutzklage sogar Erfolg: Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel zunächst abmahnen müssen.

 

Die Berufungsinstanz sah das anders und bestätigte die außerordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer habe in 38 nachgewiesenen Fällen pflichtwidrig die Tankkarte benutzt und seinen Arbeitgeber um knapp € 3.000,00 geschädigt. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endgültig zerrüttet und die außerordentliche Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung – gerechtfertigt.

Auch, wenn eine Beschäftigte für nur etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und sich während dieser Zeit nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt, riskiert man eine außerordentliche Kündigung. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm ist in einem solchen Fall eine Abmahnung entbehrlich, wenn die Beschäftigte die Tat zunächst auch noch leugnet und zu verschleiern versucht. In solchen Fällen kann auch nur ein einmaliger Verstoß zur fristlosen Kündigung ausreichen. Das Gericht sieht in einem vorsätzlichen Missbrauch der Stempeluhr einen enormen Vertrauensbruch.

Arbeitnehmer machen in Deutschland immer öfter krank, obwohl sie arbeiten könnten und das in fast jedem zweiten Fall. Eine Umfrage der Provona Betriebskrankenkassen (BKK) hat zu Tage gefördert, dass 95 % der Beschäftigten in Deutschland sich eine Krankmeldung ausstellen lassen, obwohl sie arbeitsfähig wären (sogenannte „Bettkanten-Entscheidung“). Besonders häufig in Verdacht ist die Generation Z, auffällig ist nach wie vor der hohe Krankenstand an Montagen und Freitagen. Für viele Betriebe geht das so nicht weiter. Neben dem volkswirtschaftlichen Schaden wird gerade der Arbeitgeber enorm geschädigt. Da sich die individuelle Faulheit wahrscheinlich weiterverbreitet, muss es hier gesetzliche Änderungen und Sanktionen geben.

 

Wir empfehlen Arbeitgebern im Arbeitsvertrag vorzumerken, dass sich Arbeitnehmer im Krankheitsfall auf Wunsch des Arbeitgebers auch an den Vertrauensarzt eines Unternehmens oder einen Amtsarzt wenden müssen, der den Arbeitnehmern extra bestätigen muss, dass sie für die konkrete Arbeit krankheitsbedingt nicht einsatzfähig sind. Die Rechte der Arbeitnehmer werden gewahrt, weil keine Internas offenbart werden, lediglich das Ergebnis wird einem kritischen Auge unterzogen.

 

Allein schon die Vertragsklausel führt in vielen Fällen dazu, dass es sich ein Arbeitnehmer nicht so leicht macht, wie wenn er nicht unter Beobachtung steht.