Der Arbeitnehmer ist für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Vor dem 01.01.2023 wurde dieser Beweis in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber geführt. Dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kam ein hoher Beweiswert zu.

 

Mit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 1.1.2023 ist diese Vorlagepflicht an den Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer entfallen. Diese müssen nun nur noch die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aushändigen lassen. Die Pflicht die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich bei seinem Arbeitgeber zu melden, bleibt jedoch bestehen (vgl. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz).

 

Aber was passiert, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat?

 Der Arbeitnehmer muss den Beweiswert der festgestellten Arbeitsunfähigkeit erschüttern. Erschüttern bedeutet dabei nicht, zu beweisen, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Es reicht aus, dass der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufkommen lassen. In § 275 Abs. 1a SGB V sind beispielhaft Umstände dargelegt, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufkommen lassen können:

 

  • Versicherte sind auffällig häufig,
  • häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig,
  • der Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche       oder
  • die Arbeitsunfähigkeit ist von einem Arzt festgestellt worden, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist

 

Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Zweifel können sich auch aus anderweitigen Umständen ergeben, z.B.:

 

  • Aus der Bescheinigung selbst (bspw. Dauerbescheinigung)
  • durch vorherige Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer oder
  • andere Auffälligkeiten, wie zum Beispiel regelmäßige Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zum Ende des Urlaubs

 

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann er bei der Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers verlangen, dass eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit eingeholt wird. Der Arbeitgeber erhält dann zwar von der Krankenkasse die Information, ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, nicht jedoch nähere Angaben zur Art der Erkrankung.

Es ist übrigens gerade nicht die Aufgabe des Betriebsarztes, bei Zweifeln des Arbeitgebers die Überprüfung der Arbeits(un)fähigkeit der krankgeschriebenen Arbeitnehmer vorzunehmen.

 

Wenn es nun so dem Arbeitgeber gelingt den Beweiswert der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern, ist wieder der Arbeitnehmer an der Reihe: Er muss konkrete Tatsachen, wie beispielsweise Angaben zur Art der Erkrankung oder welche Therapiemaßnahmen ärztlich verordnet wurden, darlegen.

[Quelle: https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/zweifel-an-der-arbeitsunfaehigkeit-eines-arbeitnehmers_218_533710.html]