Kommt es bei einer Probefahrt zu einem Fahrzeugschaden und hat der Kaufinteressent den Wagen eigenmächtig in Gang gesetzt, dann ist er zum Schadensersatz verurteilt.
Das Amtsgericht Essen-Steele hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kaufinteressent eines PKW war mit seiner Frau bei einem großem Auto-Händler erschienen. Das Paar interessierte sich für einen gebrauchten PKW. Dieser stand vorwärts vor einer „Steinblockade“ eingeparkt auf dem Gelände. Unter ungeklärten Umständen hatte der Verkaufsberater dem Interessenten die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt. Dieser setzte sich ans Steuer, startete den Motor und fuhr – BONG – direkt in die „Steinblockade“. Es entstand ein Schaden von knapp € 2.000,00.
Nachdem das Amtsgericht den Verkaufsberatern die Ehefrau als Zeugin vernommen hatte, war nicht klar, ob tatsächlich eine Probefahrt vereinbart worden war oder ob der Interessent eigenmächtig gestartet und losgefahren ist. Hätte es sich um eine sog. „Probefahrt“ gehandelt, hätte der Interessent nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Diesen Vorteil gewährte ihm das Gericht vorliegend nicht. Er musste auch für einfache Fahrlässigkeit haften, die hier zu bejahen war und den vollen Schaden ersetzen.
[AG Essen-Steele, Urteil v. 24.07.2020, Az. 17 C 136/19]