Vorsorgevollmacht
Stellen Sie sich vor, Ihnen stößt was zu und Sie überleben! Unfälle (im Ausland) oder plötzliche Krankheiten können einen schnell für eine gewisse Zeit “außer Gefecht” setzen. Für solche Notsituationen ist in den meisten Fällen nichts geregelt. Die Folge ist dann oft, dass zum ursprünglichen Unglücksfall noch eine Reihe vermeidbarer Schwierigkeiten dazukommen. Dabei kann man voraussehbare Risiken durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht minimieren.
Der Erbvertrag - Teil 1
1. Inhalt des Erbvertrages kann eine Erbeinsetzung oder die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage sein (§ 2278 BGB). Diese Verfügungen unterscheiden sich von testamentarischen Verfügungen darin, dass sie den Erblasser binden. In der Urkunde über den Erbvertrag können auch andere Ver-einbarungen getroffen werden, z.B. ein Ehevertrag (§1408 BGB), die nur im äußeren Zusammenhang mit dem Erbvertrag stehen.
Der Erbvertrag - Teil 2
4. Zum Abschluss eines Erbvertrags muss der Erblasser grund-sätzlich voll geschäftsfähig sein (§ 2275 Abs. 1 BGB); aber auch beschränkt geschäftsfähige Personen, die gültig verlobt oder verheiratet sind, können einen Erbvertrag als Erblasser abschließen. Der Vertragsgegner, der keine Verfügung von Todes wegen trifft, muss nicht voll geschäftsfähig sein, beschränkte Ge-schäftsfähigkeit genügt, weil er durch den Vertrag keinen rechtlichen Nachteil erleidet (§ 107 BGB).Erforderlich ist die notarielle Beurkundung des Erbvertrages, wobei der Erblasser persönlich auftreten muss, während sich der Gegner vertreten lassen kann (§ 2274 BGB).Die Vertragsurkunde soll in amtliche Verwahrung genommen werden (§ 34 Abs. 2 BeurkG).
Digitales Erbe wird immer wichtiger
Der Tod kommt entweder plötzlich oder kündigt sich an. Viele sind auf diese beiden Fälle nicht vorbereitet, schon gar nicht hinsichtlich ihres digitalen Nachlasses. Dabei werden unsere Daten uns regelmäßig überleben. Das hat in virtueller Hinsicht erhebliche Auswirkungen: Texte, Fotos, Videos, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten und Online-Chats überleben uns, wenn wir nichts dagegen tun, insbesondere auch zum Teil Intimes. Sollen die Erben (Frau, Mann, Kinder, Eltern) das alles zu Gesicht bekommen? So mancher hat seine Erinnerung nach seinem Tod damit stark verzerrt.
Errichtung eines Testaments in Briefform
Die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist auch in Briefform möglich. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig in einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Brief auch ein Testament sein könne. Bei dieser Frage müsse nach Ansicht der Richter jeweils im Einzelfall geklärt werden, ob der Erblasser bei der Verfassung eines handschriftlichen Briefes Testierwillen habe und sein Brief mithin eine letztwillige Verfügung enthalte.