Nicht immer sind Nachkommen auch Erben. Sollte der Erblasser alle oder einen Nachkommen enterbt haben, so steht diesen Personen wenigstens der gesetzliche Pflichtteil zu. Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wann muss dieser Anspruch aber gegen wen geltend gemacht werden? Wann verjähren solche Ansprüche? Allgemein gilt: binnen 3 Jahren. Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Enterbung (beispielsweise Testamentseröffnung) und „Wegschenkung“.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun in einem Fall zu entscheiden, wonach die leibliche Tochter wegen einer Behinderung geschäftsunfähig war. Der Verstorbene hat seine Ehefrau nach Berliner Testament eingesetzt. In solchen Fällen beginnt die Frist mit Kenntnis des gesetzlichen Betreuers. Solange die Tochter ohne Betreuer war, hat der Verlauf der Verjährung „pausiert“. In solchen Fällen kann der Zeitraum der Verjährung auch drei Jahre überschreiten.

 

[OLG Hamm, Az. 10 U 103/19]