Es besteht kein Anlass, ein Sachverständigengutachtens zu der Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers einzuholen, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger auswerten kann, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen sind.

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht Hamm hin. Es dürfe nur ausnahmsweise von ausgegangen werden, ein Gutachten einzuholen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die von ihm festgellten Tatsachen reichen auch bei Beauftragung eines Sachverständigen nicht aus, um sichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit des Erblassers zuzulassen.

Ist eine Erbschaft überschuldet, kann dies eine verkehrswesentliche Eigenschaft sein, die zur Anfechtung berechtigen kann. Dies gilt allerdings nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht, also bezüglich des Bestandes an Activa und Passiva.

Die Antwort der Juristen: klares Jein! Man muss zwar das eigenhändig verfasste Testament nicht unbedingt neu schreiben, Ergänzungen müssen jedoch in einem klaren Zusammenhang zum bereits geschriebenen Testament stehen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wie in dem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Erblasserin noch auf der Rückseite etwas ergänzt hat und auf der Vorderseite handschriftlich vermerkt hat „b.w.“, was bedeuten soll „bitte wenden“.

Das kommt seltsamerweise vor. So in einem konkreten Fall in Bayern: der Erbe hatte zu Lebzeiten seiner adoptierten Nichte ein 6-Familienhaus vermacht und bereits übertragen. In seinem Testament vermachte er einer Freundin sein Haus, seinen beiden Geschwistern eine Ferienwohnung und ein weiteres Grundstück dem Sohn der Nichte. Als der Mann starb, hinterließ er noch erhebliches Bargeld, Wertpapiere und Edelmetall. Die adoptierte Nichte beantragte als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Die Richter bestätigten der Nichte, dass sie alleinige Erbin geworden ist, da die Verfügung von einzelnen Gegenständen lediglich ein Vermächtnis darstellt und im Zweifel keine Erbeinsetzung sei.

Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) im Falle zweier Geschwister entschieden. Die Mutter war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Dies hatte sie von ihrem bereits vorverstorbenem Ehemann geerbt. Nachdem die Mutter gestorben war, verlangte der Bruder seinen Pflichtteil.