Nach dem Jahresbericht der Bundesärztekammer sieht es auf den ersten Blick gar nicht so schlimm aus. 2017 sind dort 2.213 Behandlungsfehler gezählt worden (im Vergleich zu 2016 mit 2.045 Fällen ist diese Zahl fast gleich geblieben). Das ist aber nur die halbe Wahrheit bzw. nur die Spitze der Fehlbehandlungen. Erfasst werden nämlich dort nur die Fälle, wo Patienten speziell über die Bundesärztekammer ein Gutachten erstellen lassen und die Gutachterkommission allein aus der schriftlichen Patientenakte die Behandlungsfehler eindeutig ersehen kann. Nicht erfasst sind all die Fälle, die gar nicht bei der Bundesärztekammer angezeigt werden. Allein der medizinische Dienst der Krankenkassen (MdK) prüft jährlich mehr als 15.000 Fälle.

Eine Behandlungsmethode, die noch nicht hinreichend klinisch getestet ist, nennt man Neulandmethode. Hört sich bedenklich an, stellt jedoch nicht automatisch einen Behandlungsfehler dar.

Deswegen hat der BGH in seinem Urteil vom 18.05.2021 entschieden: Bei Neulandmethoden müssen strenge Anforderungen an die Patientenaufklärung und Sorgfaltspflichten der zu Behandelnden gelten. Jeder Patient muss nach ausführlicher Aufklärung über die Sachlage und Risiken umfassende Kenntnis erlangt habe, um selbst entscheiden zu können, ob er sich der Behandlung unterziehen möchte.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem einem Patienten eine neuartige Bandscheibenprothese eingesetzt wurde, bei der noch keine längerfristigen klinischen Studien über die Haltbarkeit des Produkts durchgeführt wurden. Der Patient musste mit Brüchen und Auflösung der Prothese kämpfen, sodass der Hersteller alle Prothesen zurückrief. Die Prothese musste wegen starken Schmerzen entfernt werden.

Akute Schmerzen, Ohnmacht, insbesondere bei „unklaren Symptomen“ enden oftmals in der Notaufnahme. Das Erstpersonal und die Ärzte fragen oft viel, aber vergessen nicht selten die Frage, welche Medikamente der Patient in den letzten Tagen zu sich genommen hat. Eine Anfang 2018 veröffentlichte Studie über die Ursachen von Notaufnahmen kam bei 6,5 % aller Fälle zu dem Ergebnis, dass unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW-Verdachtsfälle) die Ursache für die Einlieferung waren. Danach gefragt wurde in weitaus weniger Fällen, so dass die Ursache erst sehr viel später bekannt wurde.

Patienten dürfen ihre Krankenakte einsehen und Kopien hiervon anfertigen. Der Anspruch richtet sich in der Regel gegen den behandelnden Arzt und/oder die medizinische Einrichtung (Krankenhaus, Uni-Klinik).

Nach dem Tod können Erben und nächste Angehörige um einen Einblick bitten. Allerdings kann der Patient im Vorfeld ausdrücklich bestimmen, dass im Todesfall niemand seine Krankenunterlagen einsehen darf. Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten - etwa im Rahmen einer Patientenverfügung oder letztwilligen Verfügung - eine Einwilligung in die Einsichtnahme in die eigene Patientenakte durch bestimmte Dritte schriftlich festzuhalten.

In Deutschlands Krankenhäusern und Arztpraxen ist es im Jahr 2022 zu 2696 Behandlungsfehlern gekommen. Die Daten sind jedoch wenig repräsentativ. Experten sind sich sicher: Die Dunkelziffer ist deutlich höher. Die Behandlungsfehler passieren in jedem Fachbereich. Genauer:

-30,0 % (3.960 Fälle) Orthopädie und Unfallchirurgie

-12,2 % (1.599 Fälle) Innere Medizin und Allgemeinmedizin

-9 % (1.143 Fälle) Frauenheilkunde und Geburtshilfe

-8 % (1.133 Fälle) Allgemein- und Viszeralchirurgie

-8 % (1.006 Fälle) Zahnmedizin

-6 % (834 Fälle) Pflege

-26 % weitere Fachgebiete

Hierunter fallen vermasselte Operationen, übergangene Knochenbrüche, beschädigte Implantate und verwechselte Körperteile, sowie Medikamente. Zwei Drittel der Schäden sind nur vorübergehend. Ein Drittel der entstandenen Schäden ist jedoch dauerhaft.

Doch wie konnte das passieren?