Wo ist Oxana Andryushkina?
Wir suchen im Auftrag unserer Mandantschaft Frau Oxana Andryushkina. Sie gibt an, Geschäftsführerin der DMSV Deutsche Markenschutzverlängerung UG, Tauroggener Straße 5, 10589 Berlin, zu sein. Bei der unter dem Aktenzeichen HRB 196673 B eingetragenen Gesellschaft handelt es sich offensichtlich um ein Abzockunternehmen. Es wird nämlich Markeninhabern überraschend ein Schreiben übermittelt, wonach die Gesellschaft Markeninhabern eine Verlängerung ihrer Marke anbietet für € 1.000.
DMSV Deutsche Markenschutzverlängerung UG ist Abzocke
Die Verantwortlichen der oben genannten Firma, namentlich angeblich Frau Oxana Andryushkina, bieten Markeninhabern an, deren anstehende Markenverlängerung für über € 1.000 vorzunehmen. Dabei könnte der Markeninhaber dies durch schlichte Bezahlung der Klassengebühren (die ohnehin noch hinzukommen) die Verlängerung durchführen, wobei das Markenamt den Inhabern die entsprechenden Unterlagen vorher zusendet. Die Verantwortlichen der DMSV Deutsche Markenschutzverlängerung UG schreiben aber die Markeninhaber noch früher an und täuschen dabei vor, dass es sich hier um ein amtliches Schreiben handelt. Wir haben die Verantwortlichen bei der Staatsanwaltschaft Berlin angezeigt.
Wohnungseigentumsrecht und das Coronavirus
Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen vielfach nicht möglich. Damit WEG-Verwalter und Eigentümer während der Corona-Epidemie auch ohne Eigentümerversammlung handlungsfähig bleiben, hat der Gesetzgeber temporäre Regeln zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beschlossen.
Bundestag und Bundesrat haben das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Dieses enthält neben zahlreichen anderen Regelungen temporäre Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht. Der Gesetzgeber reagiert mit dem Gesetz darauf, dass wegen der Corona-Pandemie vielerorts keine Eigentümerversammlungen stattfinden können. Die Maßnahmen sollen die weitere Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus Sars-Cov-2 verhindern.
Temporäre Änderungen des WEG wegen der Corona-Krise im Überblick
Beate Bahner verkündet eigene ,Corona-Auferstehungs-Verordnung‘
Die „Coronoia-Anwältin“ Beate Bahner hat am Abend des 11. April 2020 offensichtlich ihre Entscheidung vom Vortag rückgängig gemacht. Sie will jetzt doch Anwältin bleiben. Wir haben Zweifel, dass dies funktioniert. Denn gegen 19:00 Uhr hat Frau Bahner in ihrem Büro nach eigenen Angaben eine "Corona-AUFERSTEHUNGS-Verordnung" erlassen und sogleich verkündet. Danach sind alle Geschäfte ab sofort wieder zu öffnen und die Menschen sollen sofort wieder zur Arbeit gehen. Sie erklärt quasi durch ihre Gnaden die Corona-Krise faktisch für beendet. Das traut sich nicht einmal The Real President D.T.. Wir berichten nun nicht mehr weiter über unsere Auseinandersetzung mit Frau Bahner. Wir denken, dass hier zwischenzeitlich ein ganz anderes Problem vorherrscht. Die Angelegenheit wird jetzt einfach nur traurig. Wir wünschen Frau Bahner gute Besserung!
Beate Bahner will keine Rechtsanwältin mehr sein
Nachdem ihre Verfassungsbeschwerde, bzw. der Eilantrag, vom Bundesverfassungsgericht bereits am Karfreitag abgelehnt wurde, hat Beate Bahner in Konsequenz hieraus Ihre Zulassung zurückgegeben. Das gegen sie eingeleitete Strafverfahren läuft dagegen weiter. Für Frau Beate Bahner persönlich sicherlich eine tragische Erfahrung, in der Sache musste es so kommen. Von unserer Kritik nehmen wir nichts zurück.
Frau Bahner kann gerne in die Länder auswandern, die ihrer Meinung nach solche Grundrechte wahren und im Zusammenhang mit dem Corona Virus nicht einschränken. Da gibt es derzeit genau drei Länder: Egalien und Verschwöriland und Mirwurstistan. Wir glauben, dass Beate Bahner sich da realitätsfern hineingesteigert hat, aber durch Ihr Vorgehen (v.a. auch bei sich selbst) großen Schaden angerichtet hat, weil sie mit ihrer Kampfansage radikale Schläfer „bedient“ hat. Das Bundesverfassungsgericht hat das korrigiert. Der Staat funktioniert.
[BVerfG Beschluss vom 10.04.2020 Az 1 BvQ 26/20]
Die Entscheidung im Wortlaut: