Auch der BGH verurteilt VW
Der Bundesgerichtshof hat durch heutiges Urteil am 25.05.2020 Volkswagen zur Rücknahme manipulierte Dieselfahrzeuge verurteilt. Käufer müssen sich lediglich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Im Juli stehen drei weitere Verhandlungen vor dem Bundesgerichtshof an. Dann wird wohl der Sack ganz zugemacht.
Pressemitteilung des BGH 63/2020 vom 25.05.2020 im Wortlaut:
Muss der Arbeitgeber bei Home-Office einen Teil der Wohnungsmiete übernehmen?
So ist das bereits Praxis in der Schweiz. Gefällt wurde die Entscheidung schon vor einem Jahr, am 23.04.2019. Danach hatte ein Mitarbeiter einer Zürcher Firma auf Entschädigung geklagt, weil der Arbeitgeber seine Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt hat. Dass mit den Mitarbeitern keine Entschädigungsvereinbarung getroffen worden sei, ließen die Schweizer Richter nicht gelten. Die Firma sei verpflichtet einen Teil der Wohnungsmiete zu erstatten.
Kein Argument sei, dass der Arbeitnehmer nicht extra Räume anmieten müsse, dass die Miete für ihn gleich bleibe. Ntv hat die Entscheidung aufgegriffen und sinniert darüber, dass das Urteil nun in der Schweiz sehr viel weitreichendere Folgen haben könnte als die Richter seinerzeit vorgesehen hatten. Praktisch heißt dies in der Zukunft vielleicht auch: notwendiges Büromaterial vom Computer bis ergonomischer Drehstuhl.
Schwarzarbeit statt Homeoffice?
Homeoffice ist in den letzten Wochen von Beschäftigten auch genutzt worden, um an anderer Stelle „schwarz“ zu arbeiten. Untreue Mitarbeiter nutzen gern die Möglichkeit der eingeschränkten Überprüfung durch den Arbeitgeber dazu, in dieser Zeit doppelt Geld zu verdienen. Ist ein Mitarbeiter wiederholt nur schwer erreichbar oder entsprechenden Außengeräuschen nicht zu Hause, kann sich der Verdacht aufdrängen, dass der Mitarbeiter nicht im Homeoffice weilt, zwischendurch auch einer anderen Arbeit nach geht. Wer eine solche Vermutung hat, sollte den Verdacht durch ein Detektivbüro prüfen lassen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass in fast allen Verdachtsfällen sich der Verdacht auch bestätigt hat. Die Folge: außerordentliche Kündigung, eventuell Rückforderung von Vergütung und gegebenenfalls Schadensersatz. Im Falle der Begründetheit können auch die Detektivkosten als Schadensersatzkosten geltend gemacht werden.
Schadensersatzanspruch verstolpert
Wer beim Tragen einer Getränkekiste auf einem unebenen Gehweg zu Fall kommt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld, so das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung von Anfang April 2020. Der Mann verlangte Schadensersatz mit der Argumentation, dass der Gehweg erhebliche Unebenheiten aufgewiesen hätte, die der Mann nicht erkennen konnte, weil die Getränkekiste vor ihm seine Sicht einschränkte. Beim Stolpern brach er sich der Mittelhandknochen und verlangte Schadensersatz nebst Schmerzensgeld. Das OLG Köln sah in den ihm Unebenheiten keine unerkennbare und unbeherrschbare Gefahrenquelle. Mit etwas Aufmerksamkeit, könne man den Weg 'beherrschen'. Die Klage scheiterte also, weil hier ein überwiegendes Eigenverschulden vorgelegen habe.
Die Verfahrenseinstellung gegen VW-Chef Diess ist contra legem und schadet dem Ansehen des Rechtsstaates
Es ist wohl der größte industrielle Betrug in der Nachkriegsgeschichte Deutschlands. Durch Fehlverhalten der Führungsriege bei VW ist dem Konzern schon jetzt ein Milliardenschaden entstanden. Und jetzt das: die ermittelnde Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen eine Auflage ein, die allenfalls in Aktionären und Fahrzeugkäufern weh tut. Die 9 Millionen € zahlen nicht etwa die Beschuldigten, als vielmehr die Volkswagen-Aktionäre und die künftigen Autokäufer im Rahmen des Kaufpreises.
Die Frage, wer wann was in diesem Skandal musste, ist von essenzieller Bedeutung für die Aufarbeitung und Haftungszuordnung der Verantwortlichen. Und zwar nicht nur für die Pflichtmitteilungen an der Börse, sondern auch in den vielen tausenden Betrugsprozessen, wo den Käufern reihenweise dreckige Diesel verkauft wurden. 'Schwere der Schuld' dürfte hier nicht zu verneinen sein.
Die Einstellungsmöglichkeit nach § 153 a Strafprozessordnung (Zahlung einer Geldauflage) wurde entwickelt, um die Justiz von kleineren Straftaten zu entlasten. Nicht gedacht ist diese Regelung für gewerbsmäßigen millionenfachen Betrug. In keinem anderen Nachkriegsprozess ist – bereits gemessen an der Anzahl der Geschädigten – das Aufklärungsinteresse der Opfer, der Wirtschaft und des Rechtsstaates mehr gegeben als in dieser Sache.
Wie Volker Votsmeyer im Handelsblatt vom 21.05.2020 richtig festgestellt hat, schadet der Dielen im VW-Prozess dem Rechtsstaat. Dagegen erscheint die Kommentierung von Martin Murphy in der gleichen Zeitung vom 20.5.2020, dass die Empörung über das Verfahrensende 'fehl am Platze' sein wie ein neues Murphy's Law. Wenn angeblich die Belege noch nicht ausreichen, muss eben weiter ermittelt werden. Bequemlichkeit ist kein Einstellungsgrund. Zu bedenken ist auch, dass es hier um ein pflichtwidriges Unterlassen geht. Es ist hier nicht bekannt, wann diese Personen die betrügerischen Verkäufe der Fahrzeuge eingestellt und unterbunden haben. Es geht nicht darum, ob Diess und Pötsch den Dieselbetrug 'erfunden' haben, sondern um die Frage, warum sie den Betrug nicht sofort gestoppt haben. Das darf man von den Managern eines Weltkonzerns erwarten, insbesondere bei deren Gehältern.
Wahrscheinlich wird die Verfahrenseinstellung für die die Dealmaker auf beiden Seiten noch ein Nachspiel haben.