Abfindung in einem Betrag ausbezahlen lassen
Abfindungen sind zwar steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden. Das gilt grundsätzlich nur, wenn über Jahre hinweg die "erworbene" Abfindung quasi als jahrelanger Treuebonus in einer Summe ausbezahlt wird. In den meisten Fällen ist es nicht ratsam, sich die Abfindung über den Jahreswechsel verteilt ausbezahlen zu lassen.
Peter Hauk, Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Ba-Wü, kann es nicht.
Vielleicht ist dieser Vorhalt vieler Zeitungen sogar falsch. Peter Hauck kann es vielleicht schon, aber er will es nicht und sollte deshalb schnellstmöglich abgelöst werden. Egal welcher Vorwurfgrad hier zutrifft. Politpfeifen müssen gehen. Peter Hauk war schon 2005–2010 Minister für Ernährung und Ländlichen Raum. 2016 übernahm er erneut das inzwischen in Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz umbenannte Ministerium. Und: Im Schwarzwald und auf der Schwäb‘schen Alb sind schockierende Bilder von grausamen Hinrichtungsmethoden in Schlachthöfen Baden-Württembergs zu sehen, zuletzt in Biberach. Die „schwarzen Schafe“ unter den Schlachtern morden solange, bis Tierschutzorganisationen die Missstände aufdecken. Zu Recht gerät der Minister jetzt unter Rechtsfertigungsdruck. Die Kontrollen in Baden-Württemberg sind für den Henker. Seit 2005 (mit Unterbrechung) sitzt Herr Hauk am längeren Hebel und hat nichts oder viel zu wenig getan.
Und was gibt der Minister nun von sich? Er bringt den Mindestpreis für Schweinefleisch ins Gespräch und meint damit die konkreten Probleme lösen zu können. Das ist grade so, als würde man Verständnis dafür haben, dass ein arbeitsloser Betrunkener seine Frau verprügelt, weil der Hartz-4-Satz zu niedrig ist. Lösung: Hartz-4-Satz anheben? Herr Hauk, hören sie mit diesem argumentativen Unsinn auf. Die Täter sind Tierquäler und hätten bei höheren Fleischpreisen sogar noch eine bessere Rendite. Tierquäler muss man aus dem Verkehr ziehen und die Kontrollen in der Nutztierhaltung sofort verstärken.
Fluggastrecht: vorgerichtliche Anwaltskosten sind zu erstatten
Das Ausführen der Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zusteht, auf die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen, wenn es die ihm nach der Fluggastrechteverordnung obliegende Informationspflicht verletzt hat. Diese Frage wurde vom Bundesgerichtshof nunmehr geklärt.
Im konkreten Fall ging es um Hin- und Rückflug, die eine Ankunftsverspätung von 4 bis bzw. 25 Stunden hat. Der Fluggast ließ die Ausgleichsleistung unmittelbar durch anwaltliches Schreiben fordern. Nachdem nicht gezahlt wurde, forderte er neben der Ausgleichsleistung auch Anwaltskosten von rund € 335,00, zu Recht.
Corona-Pandemie: Bei Quarantäneanordnung keine Zwangsräumung der Wohnung
Kurz vor dem Termin zur Zwangsräumung übermittelte der Mieter dem Gerichtsvollzieher ein Schreiben des zuständigen Gesundheitsamts, in dem er aufgrund COVID-19 unter Quarantäne gestellt wurde. Darf der Gerichtsvollzieher in einem solchen Fall die Räumung dennoch durchführen?
Antwort: Nein!
Diesel-Betrug: Bundesrepublik muss (noch) nicht haften
Das Landgericht Frankfurt hat aktuell mehrere Klagen auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland abgelehnt und an die Autohersteller verwiesen. Diese seien verantwortlich für festgestellte Manipulationen. Der Staat sei seiner Kontrollpflicht ausreichend nachgekommen. Die EU-Vorgaben (RL 2007/46/EG zur SChaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen) seien ordnungsgemäß in nationales Recht umgewandelt worden. Bei Verstößen durch die Hersteller hätten die Mitgliedstaaten der EU jeweils einen eigenen Ermessensspielraum, ob und welche Sanktionen sie unter welchen Bedingungen festlegen. Das harte Vorgehen, wie es in den USA geschehen sei, sei nicht zwingend. Außerdem sei die Fahrzeugmanipulation durch namhafte Hersteller bis zur Aufdeckung im Herbst 2015 als nicht wahrscheinlich angemutet. Die dann erfolgten staatlichen Reaktionen seien auch grundsätzlich nicht zu überprüfen. Den Geschädigten bleibt ohnehin der ordentliche Rechtsweg gegen die Herstellerfirma als Vertragspartner bzw. Verursacher.