VW geht wegen des Diesel-Skandals nunmehr selbst gegen Winterkorn und Stadler vor
Volkswagen verlangt von Ihrem ehemaligen Vorstand Martin Winterkorn und dem Audi-Vorstand Rupert Stadler Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal, der 2015 an die Öffentlichkeit kam. In erster Linie werde man die ehemaligen Manager wegen aktienrechtlicher Sorgfaltspflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Bzgl. anderer VW-Vorstandsmitglieder seien keine Verstöße festgestellt worden.
Hauptvorwurf ist unter anderem, dass spätestens nach einer hausinternen Krisensitzung, am 27.07.2015, unterlassen worden sei, die Hintergründe des Einsatzes unzulässiger Softwarefunktionen in Diesel-Motoren, die in den Jahren 2009-2015 in den USA vertrieben wurden, unverzüglich und umfassend aufzuklären. Vielleicht beantwortet sich die Frage, weshalb Winterkorn nichts gemacht hat ganz einfach: Aus seiner Sicht war wenig zu veranlassen. Er wusste ja von der Mogelei. Mit anderen Worten: Winterkorn hat sich wahrscheinlich „täterkonsequent“ verhalten.
„Topf Secret“ darf Hygieneberichte über örtliche Restaurants weiterveröffentlichen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Eilanträge mehrere Betreiber von Gaststätten in Berlin, Hygieneberichte nicht zu veröffentlichen, zurückgewiesen. Die Online-Plattform mit dem Namen „Topf Secret“ dürfen weiter Hygieneberichte der Berliner Bezirksämter über örtliche Restaurants veröffentlichen. Verbraucher hätten ein Recht zu erfahren, ob in einem Restaurant lebensmittelrechtliche Kontrollen stattgefunden haben und ob es hierbei Beanstandungen gab. Rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung bilde das Verbraucher Informationsgesetz (VIG).
Der „Schuss“ von Media Markt ging nach hinten los
Der Hinweis auf Ungleichbehandlung in Krisenzeiten kann manchmal das Gegenteil von dem bewirken, wozu es gedacht war. Eine Media-Markt-Filiale hatte kürzlich gegen die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW geklagt. Der Elektronikanbieter hielt es für eine unzulässige Gleichbehandlung, dass etwa Buchläden und Gartenmärkte ohne Terminbuchung öffnen dürfen, nicht aber Media Markt. Das Oberverwaltungsgericht Münster gab der Elektronikkette soweit Recht, dass die Beschränkungen in der bis dahin geltende Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würden. § 11 der angegriffenen Verordnung, die sich mit den Beschränkungen für den Handel befasst, wurde vorläufig außer Kraft gesetzt. Die Richter betonten aber zugleich, dass es dem Land Nordrheinwestfalen unbenommen sei, eine Regelung zu beschließen, die ohne unzulässige Differenzierung auskommt. Urteil, neu geregelt: Das Land bisherige Ausnahme teils zurückgenommen. Nun müssen auch Kunden in Nordrheinwestfalen in Buchläden vorher einen Termin ausmachen. Die vermeintliche Befreiung für Media Markt hat zu einer noch stärkeren Beschränkung im Handel geführt. Danke Media Markt!
Der Nachrichtensender welt.de betitelte am 22.03. 2021 „191 Minuten Freiheit für den deutschen Einzelhandel“ und fasste die Stimmung bei den düpierten Groß Volk zusammen:
Achtung Autofahrer: LEIVTEC XV3 liefert falsche Messergebnisse
Bei einer nachträglichen Überprüfung hat die amtliche Zulassungsbehörde (Physikalisch-Technische Bundesanstalt, abgekürzt PTB) festgestellt, dass es auch mit der neuen Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messabweichungen kommen kann. Das Gerät steht schon länger in der Kritik. Kommunen haben hierauf nie reagiert, der Hersteller schon gar nicht. Wenigstens auf die Veröffentlichung der PTB von 12.03.2021 hat der Hersteller jetzt offiziell erklärt, die Geräte, bis zu einer entsprechenden Nachrüstung, nicht weiter zu verwenden.
Für Betroffene gilt daher:
(1) Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belangt wird, bei dem das Gerät jetzt wieder der Blitzer Leivtec XV3 eingesetzt wurde, sollte unverzüglich Einspruch einlegen und den Vorgang in rechtlicher Hinsicht überprüfen lassen.
(2) Wer in der Vergangenheit ein Bußgeld kassiert (und womöglich schon bezahlt) hat, sollte den Vorgang ebenfalls überprüfen, ggf. besteht ein Regressanspruch gegen die Kommune – was wir in diesen Fällen ebenfalls prüfen: Ansprüche gegen den Hersteller.
Pflicht zur Mietzahlung trotz Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im „Corona-Lockdown"
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 25.02.2021
Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im „Corona-Lockdown“ für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren. Mit diesem Urteil vom 24. Februar 2021 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter dem Vorsitz von Dr. Klaus Gehrig eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Heidelberg bestätigt. Die Berufung einer Einzelhandelskette, deren Filiale aufgrund einer behördlichen Anordnung im „ersten Corona-Lockdown“ vom 18. März bis zum 19. April 2020 geschlossen bleiben musste und die daher die vereinbarte Miete für ihr Ladenlokal im April 2020 nicht an ihre Vermieter bezahlte, hatte keinen Erfolg.