Fahrzeughalterhaftung bei Kettenauffahrunfall
Die Frage nach der Halterhaftung bei Kettenauffahrunfällen führt stets zu Problemen.
Das OLG Celle entscheidet jetzt: Die Halterhaftung knüpfe alleine an den Betrieb eines Fahrzeuges an. Die Halterhaftung treffe auch den Halter eines passiv im Stau stehenden Fahrzeuges, welches durch ein von hinten auffahrendes Fahrzeug gegen ein vorderes Fahrzeug geschoben wird.
Begründung hierfür ist die Haftung nach § 7 I StVG. Diese Haftung sei der Preis dafür, dass allein durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges in erlaubter Weise eine Gefahrenquelle eröffnet wird.
Wasser abgestellt? Ist das überhaupt erlaubt?
Den meisten ist es selbst Gott sei Dank noch nicht passiert, aber manchmal hört man davon und manchmal sieht man es auch im Fernsehen. Die Wasserrechnung wurde nicht bezahlt und schwupsdiwups wird vom Versorgungsunternehmen das Wasser abgestellt. Mit einem Mal entwickelt der Betroffene ein Gefühl dafür, was für ein relativer Luxus fließendes Wasser aus dem Wasserhahn ist. Oft hört man in solchen Fällen Argumente wie „das geht doch nicht, das ist ja menschenunwürdig“. Grundsätzlich muss man sagen: Ja es geht, und auch die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Einstellung der Wasserversorgung bei Zahlungsverzug grundsätzlich für zulässig erklärt. Ganz so schnell und ganz so einfach geht es jedoch nicht. Nach der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) darf bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung das Wasserversorgungsunternehmen die Belieferung einstellen. Allerdings muss das Versorgungsunternehmen diese Einstellung der Versorgung androhen und erst zwei Wochen nach einer solchen Androhung darf das Wasser dann auch wirklich abgestellt werden.
Wertschwankungen bei Einziehungsgegenständen
Die Staatsanwaltschaft versucht immer wieder die Vorteile, die ein Täter durch eine Straftat erlangt hat, im Wege der Einziehung zu beschlagnahmen.
Bei Einziehungsgegenständen, die Wertschwankungen unterliegen, kommt es für die Bestimmung des Wertes des Erlangten auf § 73 Abs. 1, § 73 c StGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Den die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat zog. Wertsteigerungen oder Wertverluste, die der ursprüngliche Gegenstand erfährt, bevor der Täter ihn erlangt oder nachdem er ihn nicht mehr innehat, tangieren sein Vermögen nicht.
Mord und Totschlag führt stets zur Erbunwürdigkeit
Wer den Erblasser tötet, ist erbunwürdig. Er erbt daher nichts.
Was viele nicht wissen: Schmerzensgeldanspruch bei sexuellem Missbrauch verjährt erst nach 30 Jahren
Missbrauchsopfer können Schmerzensgeld von ihren Peinigern bis zum Ablauf von 30 Jahren verlangen, selbst wenn die zugrunde liegende Straftat strafrechtlich bereits verjährt ist.
Gerade bei Opfern aus Kirchenkreisen oder anderen Institutionen, wo Schutzbefohlene missbraucht werden, werden solche Straftaten oftmals erst Jahrzehnte später aufgedeckt, wenn zu viele Verstoße ans Licht kommen oder geschundene Personen sich trauen die Täter und Schuldigen anzugehen.