In Fachkreisen ist es kein Geheimnis, dass Kfz-Versicherungen für die Versicherer nicht lukrativ sind. Daher sind Versicherungsgesellschaften stets bemüht, ihre Kosten aus Schadensersatzforderungen gering zu halten. Auch aufgrund einer großen Konkurrenz sparen oder besser gesagt kürzen Versicherungskonzerne gerne, wo es nur geht.

 

Sehr beliebt sind mittlerweile Rechnungskürzungen bei Unfallschäden. Die Gutachten oder auch die Reparaturrechnungen zerpflückt die Versicherung meist nicht selbst, sondern reicht sie an externe Helfer weiter. Dahinter steckt eine Gattung williger Versicherungsdiener, die bundesweit arbeiten und zu großen Organisationen gewachsen sind. Platzhirsch in diesem „Drückergewerbe“ ist die ControlExpert GmbH aus dem rheinischen Langenfeld. Die ControlExpert GmbH gilt als verlängerte Hand der Kfz-Versicherer, die eine grenzwertige Schadenregulierung betreiben und systematisch Rechnungen kürzen. Dahinter steckt ein „Bombengeschäftsmodell“. Selbstverständlich weisen Versicherer und die ControlExpert GmbH diese Vorwürfe hartnäckig zurück. 

 

Bei der ControlExpert GmbH handelt es sich um ein Unternehmen für die digitale Schaden- und Wartungsabwicklung welches laut Internetseite „maßgeschneiderte Lösungen mit Spargarantie“ anbietet. Es versteht sich von selbst, dass derartige „Auftragskürzer“, wenn sie von Versicherungen eingeschaltet werden, die Aufgabe haben, den Schaden klein zu rechnen bzw. einzelne Schadenspositionen zu streichen. Andernfalls wäre es betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll, ein bereits eingereichtes Kfz-Sachverständigengutachten erneut prüfen zu lassen. Ehemalige Mitarbeiter derartiger Dienstleister berichten, dass sie mindestens 120 Euro pro Rechnung streichen müssen. Laut Branchenberichten schaffen es die Prüfdienste auf diesem Weg, Gutachten im Schnitt um 350 Euro pro Vorgang zu drücken.

Der „aktuelle“ Bußgeldkatalog hat einen juristischen Formfehler, sodass im Moment das alte Regelwerk in der Praxis angewendet wird. Nach dem neuen Bußgeldkatalog war ein Fahrverbot bereits vorgesehen, wenn ein Autofahrer innerorts 21 km/h zu schnell war und außerorts 26 km/h. Der Spiegel berichtet, dass künftig ein Fahrverbot innerorts beginnen soll bei 26 km/h und außerorts bei 36 km/h.

Es geht um Parkplatzverstöße auf privatem Grund. Wer auf fremden Parkplätzen oder Grundstücken sein Auto abstellt, muss mit empfindlichen Kostenfolgen rechnen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fahrzeughalter sich im Zweifel nicht darauf rausreden kann, dass er nicht gefahren sei. Wenn er Unbill von sich abwenden will, muss er den tatsächlichen Fahrer benennen. Tut er dies nicht, trifft ihn Unterlassungsanspruch und Kostenlast.

Medienberichten zufolge, könnten alle seit dem Jahr 2009 verabschiedeten Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) ungültig sein. Das berichtet die „Neue Osnabrücker Zeitung“ unter Berufung auf eine interne Einschätzung des baden-württembergischen Justizministeriums. Das Justizministerium hat in einem Schreiben an das Verkehrsministerium die Bedenken geäußert, dass Reformen der StVO nach dem Jahr 2009 ähnliche Fehler enthalten könnte, wie der zuletzt abgeschaffte Bußgeldkatalog. Grund dafür sei die Missachtung des sogenannten Zitiergebots des Grundgesetzes.

Doch was genau ist das Zitiergebot?

Das Zitiergebot ist verankert in Art. 19 I 2 GG. Es sieht vor, dass soweit ein Grundrecht durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, auch das jeweilige Grundrecht im Gesetz unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Es hat die Funktion, den Gesetzgeber davor zu bewahren, ungewollt in die Grundrechte der Bürger einzugreifen. Wird es nicht eingehalten, ist das Gesetz formell verfassungswidrig. Vereinfacht gesagt: der Gesetzgeber muss angeben, aufgrund von welcher Norm er das Recht hat, die neue Norm zu erlassen und damit in die Grundrechte des Bürgers einzugreifen.

Die Reform der StVO erfolgte aber nicht per Gesetz, sondern durch eine Verordnung. Das bedeutet, das Parlament wurde nicht beteiligt. Das ist im Grunde zulässig. Es erfordert jedoch, dass eine sog. „Verordnungsermächtigung“ besteht, aus der sich ergibt, welche Stellen im Gesetz durch die Verordnung geändert werden dürfen. Das besagt das Zitiergebot.

Wo liegt das Problem?

Das könnte in der Tat sein. Es streiten sich Gelehrte und nicht Gelehrte, ob in den verschiedenen Novellen der Straßenverkehrsordnung (StVO) wiederholt gegen das Zitiergebot verstoßen wurde. Die Folge könnte sein, dass Bußgeldbestimmungen und Geschwindigkeitsbeschränkungen, die ohne korrekte Verweisung ergangen sind, schlicht nichtig sind. Die Folgen wären fatal.