Oftmals sind Mess- und Überwachungsfotos nicht so scharf und eindeutig, dass man den Fahrer/Täter auf den ersten Blick eindeutig identifizieren kann.

In solchen Fällen geben die Gerichte zur Klarheit ein Gutachten für einen Lichtbildvergleich in Auftrag. Dort geschieht Folgendes:

 

Der Gutachter muss als erstes das Beweismaterial sichten. Dazu fordert er Akteneinsicht an und erhält Bilder in digitaler Form oder als Hochglanzabzug. Bei Videoaufnahmen erstellt der Gutachter selbst Standbilder und analysiert diese. Er unternimmt eine Qualitätsverbesserung in Bezug auf Helligkeit, Tonwert und Kontrast, wobei dies zu keinen Merkmalsveränderungen führen darf. Hier kann der Gutachter schon feststellen, ob das Bildmaterial für eine Begutachtung geeignet ist bzw. welcher Grad einer Identitätswahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Danach folgt die Merkmalsanalyse in den Bereichen des Kopfes. Es werden Kopfform, Gesichtsform, Gesichtsproportionen, Haaransatz, Stirn, Augen, Nase, Mund, Kinn, Unterkiefer, Wangen, Ohren und Hals ausgewertet und beschrieben. Innerhalb diesen Regionen wird nochmals in Einzelmerkmale unterteilt, z.B. in der Augenregion wird unterteilt in Augenbrauen, -abstand, -größe, Oberlidraum, Lidachsenstellung und Unterlid.

Die Sachverständigen arbeiten hierbei unterschiedlich. Während einer z.B. das Merkmal der Augenbraue als einen Merkmalskomplex anführt, gliedert der andere Sachverständige diesen in mehrere Einzelmerkmale (z.B. Brauenstärke, -höhe, -form, -kopfabstand oder Vorhandensein/Fehlen einer Zwischenbraue) und kommt so zu einer höheren Merkmalsanzahl.

Nun folgt die Vergleichsaufnahme mit einem am besten vom Gutachter selbst erstellten Vergleichsbild, um so einen genauen und zuverlässigen Merkmalsvergleich durchführen zu können. Eine Begutachtung durch erkennungsdienstlicher Aufnahmen durch die Polizei oder aus Personalausweisanträgen, die von den Bußgeldstellen oft angefordert werden, sind eher ungeeignet. Sie dienen lediglich für eine Vorab-Begutachtung. Zudem muss aufgrund von Altersveränderungen oder chronischen Krankheiten die zeitliche Aufnahme zwischen Bezugs- und Vergleichsbild bekannt sein. Es können sich Merkmale wie Haar- und Barttracht, Gewichtszunahme oder -abnahme und Verdeckungen durch Kleidungsstücke oder Brillen verändern.

Wer innerhalb von zwölf Monaten durch 159 Parkverstöße auffällt, offenbart eine hartnäckige Missachtung der StVO. In einem solchen Fall hat die Straßenverkehrsbehörde Berlin ein gefestigtes Verhaltensmuster vermutet und die Einziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung verfügt. Das Verwaltungsgericht Berlin sah die Einziehung als rechtmäßig an. Durch sein Verhalten gefährde der Verkehrsteilnehmer andere. Auffällig sei gewesen das permanente verbotswidrige Parken im direkten Wohnumfeld, mehrheitlich im absoluten Halteverbot. Die Täterschaft anderer Familienmitglieder als Verteidigung ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Immerhin habe er sämtliche Strafzettel offensichtlich einfach bezahlt und nichts unternommen und ein solches Verhalten zeige charakterliche Mängel auf. Dass der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen war, führte zu keiner anderen Bewertung.

Ab dem 5. August wird vestärkt geblitzt. Was zwischenzeitlich als „Blitzermarathon“ bekannt ist, dient angeblich der Verkehrssicherheit, am ehesten jedoch dem Finanzhaushalt. Geschwindigkeitsmessungen in und außerhalb von Städten sind für die Behörden sehr lukrativ. Deswegen machen auch fast alle Bundesländer mit. Wohl aus organisatorischen und personaltechnischen Gründen „schwänzen“ Bayern, Berlin, Bremen und das Saarland den Blitzermarathon.

Ist das Gedächtnis und Erinnerungsvermögen schlecht, reicht dies für ein Fahrerlaubnisentzug noch nicht aus. Es kommt vielmehr auf den sonstigen kognitiven Zustand und die Reflexionsfähigkeit des Betroffenen an. Zieht ein Amtsarzt seine Erkenntnisse über eine leichte oder mittelschwere Demenz und die sonstigen Kriterien nur aus der Patientenakte, reicht dies auch nicht aus. Der Arzt muss sich ein persönliches Bild vom Betroffenen machen, denn eine theoretische Vermutung reicht nicht für den Entzug der Fahrerlaubnis.

Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (sog. MPU) beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht entschied jetzt: In einem solchen Fall begründet dies die Annahme von einem künftigen Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung muss die Fahrerlaubnisbehörde dann durch die Anforderung einer MPU klären.