In dem entschiedenen Fall berief sich der Versicherer zu Recht auf diese Versicherungsbedingungen. Danach sei er im Innenverhältnis in Höhe von € 5.000 leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer als Fahrer infolge Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen.

 

Der Versicherungsnehmer hat seine Behauptung, die Geschädigte habe zunächst noch etwas vor der Einmündung angehalten und sei dann wieder losgefahren, als er selbst sein Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt habe, nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Nach dem Unfallbericht hatte er dem aufnehmenden Polizeibeamten zunächst gesagt, er habe das von rechts kommende Fahrzeug nicht erkannt.

Laut der Niedersächsischen Landesregierung bewährt sich an der B6 bei Laatzen eine Streckenradaranlage.

Der Vorteil gegenüber einem einfachen Blitzer liegt auf der Hand: Kurz vor dem Blitzer treten die Autofahrer einmal kräftig auf die Bremse und danach beschleunigen sie wieder und umgehen so eine Strafe, obwohl ihnen diese wohl zugestanden hätte. Das bundesweit erste Streckenradar zur Geschwindigkeitskontrolle südlich von Hannover soll solche Autofahrer überlisten. Die Anlage misst das Tempo nicht an einer einzelnen Stelle. Stattdessen ermittelt sie die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einem zwei Kilometer langen Abschnitt. Dafür werden die Kennzeichen aller vorbeifahrenden Autos - unabhängig von ihrem Tempo - erfasst und für kurze Zeit anonymisiert gespeichert.

Kommt es bei einer Probefahrt zu einem Fahrzeugschaden und hat der Kaufinteressent den Wagen eigenmächtig in Gang gesetzt, dann ist er zum Schadensersatz verurteilt.

 

Das Amtsgericht Essen-Steele hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kaufinteressent eines PKW war mit seiner Frau bei einem großem Auto-Händler erschienen. Das Paar interessierte sich für einen gebrauchten PKW. Dieser stand vorwärts vor einer „Steinblockade“ eingeparkt auf dem Gelände. Unter ungeklärten Umständen hatte der Verkaufsberater dem Interessenten die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt. Dieser setzte sich ans Steuer, startete den Motor und fuhr – BONG – direkt in die „Steinblockade“. Es entstand ein Schaden von knapp € 2.000,00.

Ein potentieller Verkehrssünder hat im Zweifel Anspruch auf Einsicht in die sogenannten „Rohmessdaten“. Im Jahre 2019 waren die Blitzgeräte der Firma Jenoptik, TraffiStar S350, in Verruf geraten, weil diese keine Rohmessdaten speicherten. Gerade in Süddeutschland, insbesondere im Landkreis Konstanz, werden fast ausschließlich diese Geräte verwendet. Der Hersteller gelobte schnelle Besserung. Ob und welche Geräte bis heute nachgerüstet sind, ist so bis heute nicht bekannt.

 

Die hiesige Rechtsprechung hat die rechtlichen Bedenken weggewischt und sah keinen Informationsbedarf bei standardisierten Messverfahren, weil dort die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes „indiziert“ sei. Das ist es aber nicht, wenn Zweifel an der gemessenen Geschwindigkeit bestehen. Dann muss der Betroffene, schon nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und eines fairen Verfahrens, Einsicht in die gesamten Unterlagen haben und in die sogenannten Rohmessdaten, aus denen sich die Geschwindigkeitserrechnung ergibt.

Was in Holland schon als Pilotprojekt läuft, läuft unter dem Komplex „Künstliche Intelligenz“. Sogenannte Smart-Kameras sollen vorbeifahrende Autofahrer daran erkennen, ob diese während der Fahrt ihr Handy, Smartphone, Tablett oder Navigationssystem nutzen. Glaubt die Smart-Kamera einen solchen Verstoß festzustellen, wird ein Foto gemacht, klassisch wie bisher vom Kennzeichen und vom Fahrer (und dazu noch das Handy).

 

Im Nachhinein muss ein Beamter prüfen, ob sich die Kamera „geirrt“ hat oder einen Treffer gelandet hat. Dann wird der Bußgeldbescheid verschickt.