Sie müssen dies allerdings besonders begründen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zum Anlass genommen den Tatrichtern hier Vorgaben zu machen. Fahrverbote dienen der erzieherischen Einwirkung auf die Verkehrssünder. Daher ist das Absehen von Fahrverbot grundsätzlich nur in engen Grenzen möglich, beispielsweise wenn dem Delinquenten der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner wirtschaftlichen Existenz droht und er dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermeiden kann. Ein allgemeiner Hinweis auf berufliche Nachteile durch das Gericht reicht nicht aus. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Es ist deshalb eine eingehende, tatsachengestützte Begründung im Einzelfall notwendig. Das Tatgericht muss sich damit auseinandersetzen, dass der Betroffene die beruflichen Folgen selbst minimieren kann. Bei dem zu entscheidenden Fall, in dem es um zwei Monate Fahrverbot ging, wäre auch zu überlegen gewesen, ob man die Fahrverbotsdauer auf einen Monat reduziert. Sind solche Überlegungen aus dem Urteil heraus nicht ersichtlich, sind Urteile an das Ausgangsgerichts zurückzuverweisen, wie das das OLG Hamm getan hat.

Auch ein fehlerhafter Bußgeldbescheid ist erst einmal wirksam. Er erwächst in Rechtskraft, wenn der Betroffene hiergegen nichts unternimmt. Immer wieder wird dem Adressaten eine falsche Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen, ein undeutliches Foto vorgelegt oder es ist überhaupt die falsche Person.

Vorvergangene Woche hat nicht nur das Polizeipräsidium Konstanz in der Umgebung einen Blitzmarathon durchgeführt. Über 24 Stunden wurden an „neuralgischen Stellen“ Kontrollstellen eingerichtet und Messungen durchgeführt. Im Zuständigkeitsbereich des Landkreis Konstanz, Rottweil, Tuttlingen und Schwarzwald-Baar-Kreis waren es 77 Kontrollstellen. Angeblich waren 1.800 Autos zu schnell. Gemessen wurden knapp 50.000 Kraftfahrzeuge. So gesehen ist die Zahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht besonders hoch. Insgesamt sind 1.597 Verwarnungen ausgesprochen worden, 188 Fahrzeugführeranzeigen geschrieben worden, wovon 13 Delinquenten so schnell waren, dass sie mit einem Fahrverbot rechnen müssen.

- Innerorts 16-20 km/h zu schnell fahren: 70 statt 35 Euro

 

- Rettungsgasse missachten oder nicht bilden: 200 bis 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot

 

- Gehwege, Radwege und Seitenstreifen vorschriftswidrig nutzen: 100 statt 25 Euro

 

- für das unerlaubte Abstellen des Fahrzeugs auf Schutzstreifen oder in zweiter Reihe Geldbußen von bis zu 110 Euro fällig – bislang waren es 15 Euro

Eines vorweg: Zu schnelles Fahren wird deutlich teurer, aber Fahrverbotsgrenzen bleiben unverändert.

 

Nach langem Ringen zwischen Bund und Ländern empfahl am heutigen Freitag, den 08.10.2021 der Bundesrat, der neuen Verordnung des Bundesverkehrsministeriums zuzustimmen. Die neue Bußgeldkatalog soll ab November in Kraft treten.

 

Für Zu-Schnell-Fahrende hat der neue Bußgeldkatalog es in sich: Künftig muss man beispielsweise 50 statt 25 Euro zahlen, wenn man innerhalb geschlossener Ortschaften mehr als 10 km/h zu schnell fährt. Außerhalb werden 40 statt bisher 20 Euro fällig. An den Fahrverbotsgrenzen bei Geschwindigkeitsverstößen ändert sich allerdings nichts. Aber vor allem Raser werden kräftig zur Kasse gebeten: Wer mit 91 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h in der Stadt fährt, muss mit einem Bußgeld von 400 Euro rechnen. Bislang mussten die Raser in diesem Fall nur 200 Euro zahlen.

Verursacht der Versicherungsnehmer unter Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall, kann der Versicherer einen Regressanspruch gegen ihn haben. Der Versicherer berief sich zu Recht auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Danach sei er im Innenverhältnis in Höhe von 5.000,00 € leistungsfrei. Der Versicherungsnehmer sei nämlich als Fahrer in Folge Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu führen.