Im Falle eines Kfz-Totalschaden kann der Ersatz von Umsatzsteuer nur verlangt werden, wenn sie bei der Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur tatsächlich angefallen ist. Das hat der Bundesgerichtshof nunmehr gerichtlich zementiert. Im dortigen Fall erlitt der Kläger (zum Zeitpunkt der Geltung des neuen Schadensersatzrechtes) einen wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten übersteigen den Zeitwert).

Ein aus dem Zusammenhang gerissenes Urteil des Amtsgerichts (AG) München hat bei Unfallgeschädigten für Verwirrung gesorgt. Das AG hat nämlich entschieden, dass die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts in einem einfach gelagerten "Versicherungsfall" nicht erforderlich sei.

Einem Unfall-Geschädigten ist es auch dann nicht verwehrt, seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens fiktiv abzurechnen, wenn der Schädiger bzw. Versicherer kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in nicht markengebundenen bzw. fremdmarkengebundenen Fachwerkstätten nachweist. Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Aachen im Fall eines Autofahrers, der nach einem Unfall seinen Fahrzeugschaden durch einen Sachverständigen seiner Wahl schätzen ließ.

Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Eigentümer auch die Kosten erstattet verlangen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.

Wenn´s hinten kracht gibt´s vorne Geld... Diese alte Autofahrerweisheit trifft nicht immer zu, entschied nun das Kammergericht (KG) im Fall eines Auffahrunfalls. Ein Autofahrer war auf den vorausfahrenden Pkw aufgefahren, da dessen Fahrer ca. 100 Meter vor einer roten Ampel plötzlich stark gebremst hatte. Zu der Vollbremsung war es gekommen, weil der Fahrer mit dem Automatik-Fahrzeug nicht vertraut war.