Wie Pflichtteilsberechtigte ihren Anteil sichern können
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az.: 3 W 1443/24 e) zeigt, wie Pflichtteilsberechtigte ihr Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass durch den sogenannten Arrest sichern können. Dabei handelt es sich um ein rechtliches Instrument, das in Ausnahmefällen genutzt werden kann, um Vermögenswerte zu "einfrieren", wenn die Gefahr besteht, dass der Pflichtteilsanspruch später nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dies erfordert jedoch eine fundierte und gut belegte Begründung.
Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten?
Bei einer "Enterbung" muss der Betroffene nicht unbedingt leer ausgehen. Er kann ggf. seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers.
Notarielles Testament: Wenn die Geschäftsfähigkeit zweifelhaft ist
Das Landgericht (LG) Heilbronn hat sich in einem Beschluss mit der Argumentation von Erben befasst, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht geschäftsfähig gewesen.
Der Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Der Notar traf darin die übliche Feststellung, dass er an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers keine Zweifel habe. Nach dem Tod des Erblassers waren offenbar von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erben der Auffassung, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Insbesondere trugen sie vor, der Erblasser habe Erinnerungslücken gehabt (Name der langjährigen Zugehfrau, Daten und zeitliche Einordnung bestimmter persönlicher Ereignisse), und sei vergesslich gewesen (z. B. Vorversterben der Eltern, Aufgabe der eigenen Berufstätigkeit, Regelungen zur Grabpflege) und habe bestimmte „Geschichten“ ständig wiederholt.
Das LG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellt fest: Diese Auffälligkeiten sind alterstypische Erscheinungen.
Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder
Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat.
Was bis Ende 2024 vererbt wird
Noch nie sind so viele Vermögenswerte übertragen worden, wie dies in den nächsten Jahren der Fall sein wird. Von heute an gerechnet bis 2024 wird voraussichtlich eine Summe von bis zu 3,2 Billionen Euro vererbt. Davon sind 1.290 Milliarden Euro Immobilien, 1.440 Milliarden Geldvermögen und mindestens 340 Milliarden Sachvermögen.
In der Zukunft vererben die Deutschen pro Jahr etwas 400 Billiarden Euro, schätzt die deutsche Bundesbank DIW und deutsches Institut für Altersvorsorge. Begünstigt sind mit etwa 90 % Partner und Kinder, mit 38 % Verwandte, mit 20 % Wohltäter, und weiteren 20 % Stiftungen und Vereine, mit 16 % Freunde und mit 5 % sogar Haustiere.
Allerdings ist das Vermögen ungleich verteilt. Durch die reichsten 2 % der Haushalte werden rund eine Billion Euro vererbt, also zu fast 1/3.