Ist die Sorge berechtigt, dass China uns den Strom abstellt?

Die Sorge, dass China oder andere Akteure durch Fernsteuerung von Wechselrichtern Einfluss auf die deutsche Stromversorgung nehmen könnten, ist nicht völlig unbegründet. Der Artikel beschreibt ein reales Risiko, das durch die Abhängigkeit von importierten Technologien und unzureichender lokaler Infrastruktur zur Steuerung von Solaranlagen entsteht. Hier eine Analyse der Lage:

 

1. Hintergrund des Problems

  • Wechselrichter sind essenziell für Solaranlagen: Sie wandeln den erzeugten Gleichstrom in netzkompatiblen Wechselstrom um.
  • Viele in Deutschland genutzte Wechselrichter stammen von chinesischen Herstellern, die diese Geräte über Cloud-basierte Systeme fernwarten und steuern können.
  • Mit dem geplanten „Solarspitzen-Gesetz“ soll diese Fernsteuerung zur Stabilisierung des Stromnetzes genutzt werden, was jedoch Sicherheitsrisiken birgt.

Wegen Emissionsmängel ruft Audi weltweit über 600.000 Diesel-Fahrzeuge zurück. Grund sind Mängel am Abgasrückführungssystem. Betroffen sind die Baureihen A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017. „Auto-Motor-und-Sport“ titelt: „Aus für Abschalteinrichtungen und Thermofenster“. Wahrscheinlich sind auch alle Porsche-Fahrzeuge betroffen, in denen Audi-Motoren eingebaut sind. Damit macht Audi die Flucht nach vorn. Grund ist wohl die anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf den Vorlagebeschluss des Landgericht Duisburg. Wir berichteten darüber am 9. Dezember 2024 unter „Dieselskandal war mal – jetzt ist Dieselalarm!“ Wahrscheinlich weiß Audi schon, wie die Entscheidung ausfallen wird und will so die Stilllegung von Audi-Dieselfahrzeugen verhindern. Denn das wäre eine der größten Enteignungsaktionen überhaupt, verursacht vom Hersteller Audi.

Mit einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofes möglicherweise allen Dieselfahrzeugen vor Baujahr 2018 (egal welche Marke) die Stilllegung in 2025, sofern der Europäische Gerichtshof dem Schlussantrag des Generalanwaltes folgt. Noch ist nichts entschieden. Der Fall geht zurück auf eine Vorlage des Landgericht Duisburg an den Europäischen Gerichtshof. Nach Auffassung des Generalanwaltes müssen die Emissionsgrenzwerte auch im Normalbetrieb eingehalten werden. Und da liegt das Problem: im Prüfzyklus zu jeweilig beantragten Typengenehmigung der Fahrzeuge (nach NEFZ) werden die Grenzwerte in der Regel eingehalten, im normalen Fahrbetrieb dann nicht mehr. Es jedoch so aus, dass die Fahrzeuge sämtlich für den Prüfbetrieb entsprechend ausgelegt sind. Konkret geht es darum das Dieselfahrzeuge der Euro 5-Norm mehr als 180 mg/km an Stickoxiden im normalen Fahrbetrieb (Straßenverkehr) ausstößt.

 

Mit einem Urteil dürfte noch dieses Jahr oder Anfang 2025 zu rechnen sein.

Grundsätzlich spielt es für die Funktionsfähigkeit eines Elektro-Autos keine Rolle, ob es draußen regnet oder nicht. Daher können Sie Ihr Elektro-Auto auch bei starkem Regen bzw. bei einem Gewitter in Betrieb nehmen. Das Elektro‑Auto ist kein größerer Blitzmagnet als ein „normaler“ Benziner oder Diesel. Wie in allen geschlossenen Autos schützt Sie der faradaysche Käfig auch im Elektro-Auto vor einem Blitz. Durch die geschlossene Konstruktion der Autos entsteht nur an der Oberfläche Spannung, die dann gleichmäßig über die Außenfläche in den Boden abgeleitet wird. Es gibt Schutzsicherungen, die im unwahrscheinlichen Fall eines Blitzeinschlags eine Beschädigung des Autos oder seiner Batterie verhindern. Trotzdem kann bei jedem Auto ein Blitzschlag die Bordelektronik in Mitleidenschaft ziehen. Kommt es aber zu einem Blitzschaden, ist der Hersteller hierfür haftbar. Das Dumme ist: es kommt vor.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheid in seinem Urteil vom 04.04.2024, dass einem Verbraucher der außerhalb der Geschäftsräume der Versicherungsagentur einen Versicherungsvertrag abschließt, kein Widerrufsrecht zusteht. Gem. § 312 g BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (also Verträgen die mittels Fernkommunikationsmitteln, z.B. Telefon) geschlossen werden und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ein Widerrufsrecht zu. Gem. § 312 Abs. 6 BGB sind Versicherungsverträge und Verträge über die Vermittlung von Versicherungen jedoch nicht von dem Widerrufsrecht erfasst.

Geklagt hatte eine Frau, die in ihrem eigenen Ladengeschäft ihren Versicherungsvertreter damit beauftragt hat, den Tarif ihrer privaten Krankenversicherung „günstiger zu gestalten“. Als Honorar für den Versicherungsvertreter wurden 80 % der Jahresersparnis zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart, i.E. also € 1.948. Die Frau zahlte diesen Betrag zunächst, widerrief dann aber den Vertrag und forderte das Geld klageweise zurück. Das AG Traunstein gab der Frau erstinstanzlich Recht, das LG Traunstein bestätigte in der zweiten Instanz die Entscheidung. Der BGH als Revisionsinstanz beurteilte die Rechtslage jedoch anders.