Das sagen nicht wir, das äußert der Vorstandsvorsitzende Stefan Gronemeyer des Medizinischen Dienst (MD). Der Medizinische Dienst wird meist von den Krankenkassen (auf Veranlassung der Patienten) beauftragt unter anderem um Behandlungsfehler festzustellen. Im vergangenen Jahr hat dieser Dienst 3.665 Behandlungsfehler bestätigt. Davon führten 2.709 zu einem Schaden beim Patienten. Die Dunkelziffer unentdeckter Behandlungsfehler liegt vermutlich viel höher. Stefan Gronemeyer gibt an: „Experten gehen davon aus, dass nur etwa 3 % aller vermeidbaren unerwünschten Ereignisse nachverfolgt werden“. Das berichtet die FAZ in ihrer Online-Ausgabe vom 30.06.2022.

 

Am leichtesten festzustellen sind chirurgische Fehler. Es gibt hier immer wieder schwerwiegende Fehler, wie die Horrorvorstellung, dass ein Patient am gesunden Knie operiert wird, anstatt am betroffenen Knie. Seltener aufgedeckt werden Gesundheitsfolgen von falschen Medikamentengaben oder falschen Gesundheitstipps. Das liegt daran, dass Fehler bei chirurgischen Eingriffen für Patienten leichter zu erkennen sind, als Medikationsfehler.

Patienten haben bei ärztlichen Behandlungsfehlern einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Für die Höhe der Bemessung dieser Ansprüche stellt man auf Schmerzensgeldtabellen ab, welche zwar nicht verbindlich, aber eine gute Orientierungshilfe sind. Doch wie sieht es mit atypischen Behandlungsfehlern aus?

 

Anlass dieser Fragestellung ist ein Fall, zu dem ein Urteil des OLG Stuttgart erging. In diesem musste sich eine Frau aus Aalen einer Nierensteinoperation unterziehen. Dafür suchte sie sich das Bundeswehrkrankenhaus in Ulm aus. Zwar ist die OP gut verlaufen, doch was der Patientin nach zwei Monaten mitgeteilt worden ist, schockierte diese: Während der Operation hat das OP-Team versehentlich eine fast zwei Zentimeter lange Nadel im Lendenmuskel der Patientin vergessen. Dies stellte sich erst bei der Röntgennachuntersuchung heraus. Den Ärzten nach könne man die Nadel nicht entfernen, da die Operation dazu viel zu riskant sei.

Ein Assistenzarzt und eine in einem Krankenhaus betriebene Frauenarztpraxis wurde von einer Kranken- und Pflegekasse auf Schadensersatz verklagt.

Ein Behandlungsfehler im Jahr 2009 sei die Ursache.

Eine hochschwangere Frau bewegte sich am Tag der Geburt um 11:00 Uhr in die Klinik und musste sich auf 20:15 Uhr einem Notkaiserschnitt unterziehen, obwohl der pathologische Befund -welcher von einer Beleghebamme per CTG gemessen wurde- bereits um 15:55 Uhr als hochpathologisch eingestuft worden ist. Das ungeborene wurde leblos auf die Welt gesetzt, musste reanimiert werden und trägt seitdem irreversible Hirnschädigungen.

Kausal für den Zustand des Neugeborenen sei die Unterlassung des Arztes.

Stellt die Geburt eines Kindes doch eigentlich ein so wunderbares und glückseliges Ereignis dar, so kann es dennoch zu diversen (Geburts-)Fehlern kommen. Im Regelfall werden Gefahren während der Schwangerschaft und bei der Geburt rechtzeitig von den Ärzten erkannt. Und dennoch kann es vorkommen, dass es aufgrund mangelnder Organisation, fehlerhafter Patientenaufklärung oder grober Behandlungsfehler zu Geburtsschäden des Kindes und der Mutter kommt. Der „geburtshilfliche Schadensfall“ ist für betroffene Familien ein gravierender, alles dominierender Schicksalsschlag, der Auswirkungen auf sämtliche Bereiche des familiären und beruflichen Lebens haben kann.

So haben Ärzte Anfang Februar in einem Krankenhaus in Kyshtym (Russland) bei einem Kaiserschnitt dem Neugeborenen versehentlich ins Gesicht geschnitten. Unterhalb des rechten Auges hatte das Baby eine lange Schnittwunde. Die unglaubliche Begründung der Ärzte: Das Baby habe sich bei der Geburt zu sehr bewegt. Dabei wollte die junge Mutter ihr Baby ursprünglich sogar auf natürlichem Weg zur Welt bringen. Doch die Ärzte rieten ihr zu einem Kaiserschnitt, da sich das Baby im Mutterleib gedreht hatte. Die Mutter habe zunächst eine Periduralanästhesie (PDA) erhalten. Nachdem diese Teilnarkose aber nicht gewirkt habe, hätten die Ärzte die Kaiserschnitt-OP unter Vollnarkose durchgeführt. Dabei haben die Ärzte dem Kind an der rechten Wange einen großen Schnitt zugefügt.

Nach dem Jahresbericht der Bundesärztekammer sieht es auf den ersten Blick gar nicht so schlimm aus. 2017 sind dort 2.213 Behandlungsfehler gezählt worden (im Vergleich zu 2016 mit 2.045 Fällen ist diese Zahl fast gleich geblieben). Das ist aber nur die halbe Wahrheit bzw. nur die Spitze der Fehlbehandlungen. Erfasst werden nämlich dort nur die Fälle, wo Patienten speziell über die Bundesärztekammer ein Gutachten erstellen lassen und die Gutachterkommission allein aus der schriftlichen Patientenakte die Behandlungsfehler eindeutig ersehen kann. Nicht erfasst sind all die Fälle, die gar nicht bei der Bundesärztekammer angezeigt werden. Allein der medizinische Dienst der Krankenkassen (MdK) prüft jährlich mehr als 15.000 Fälle.