Vereinsrecht: Einzelfragen zur Mitgliederversammlung
Einige interessante Klarstellungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen hat das Landgericht (LG) Hamburg getroffen: Wer darf einladen?
Trifft die Satzung keine anderen Regelungen, darf zur Mitgliederversammlung einladen, wer den Verein nach außen vertritt. Eine gerichtliche Vertretungsbefugnis schließt regelmäßig auch das Recht ein, zur Mitgliederversammlung einzuladen. Ein - gar einstimmiger - Beschluss des Vorstands ist dazu nicht erforderlich, zumal wenn ein Vorstandsmitglied die Kooperation verweigert.
Entschädigung für überlange Prozesse
Bürgerinnen und Bürger werden zukünftig vor zu langsam arbeitenden Gerichten und Staatsanwaltschaften geschützt. Ein Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht erstmals die Möglichkeit vor, in derartigen Fällen eine sogenannte "Verzögerungsrüge" zu erheben und gegebenenfalls Entschädigung zu verlangen. Die vorgestellte Neuregelung sichert den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit, der sowohl vom Grundgesetz als auch von der europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird.
Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum dem am 8. April 2010 vorgestellten Gesetzentwurf für eine Entschädigungsregelung bei unangemessen langen Gerichtsverfahren:
" Jeder hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Lücken im Rechtsschutz wollen wir mit einem Entschädigungsanspruch für überlange Prozesse schließen. Die geplante Entschädigungsregelung kommt Verbrauchern wie Unternehmen zugute und ist ein Gewinn für den Rechtsstaat.
So entfernt man Fotos und Videos wieder aus dem Netz
Nicht selten landen persönliche Fotos und Videos unerwünscht im Netz. Nicht nur der Arbeitgeber, die ganze Welt kann sich nun ein „Bild“ von einem machen. Wer das nicht will, kann auch noch nachträglich dagegen vorgehen.
Zeckenbiss als Dienstunfall
Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion können ausnahmsweise als Dienstunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden können. Außerdem muss der Beamte in Ausübung seines Dienstes infiziert worden sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.