Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat nach ausgiebiger Untersuchung angeblich festgestellt, dass es keine Beweise dafür gibt, „dass jemand schuldhaft etwas getan oder unterlassen hätte, das zu einer Erhöhung der Ansteckungsgefahr geführt hätte“. Die Berichte, die uns vorliegen, lassen anderes vermuten. Ischgl war im März 2020 der Hotspot in Europa, von dem aus sich COVID-19 rasend in ganz Europa ausgebreitet hat, nachdem die Behörden die Urlauber von heute auf morgen in alle Himmelsrichtungen Heim schickten, um diese wieder loszuwerden.

 

Zwar laufen Zivilverfahren weiter, doch scheint die Staatsanwaltschaft das Schild der Unschuldsvermutung hoch zu halten. Die damaligen Verantwortlichen wussten seit Tagen von dem Virus und den vielfachen Ansteckungen. Man wollte aber den Lift-Betrieb zunächst nicht aufgeben. Nach diesseitiger Kenntnis, haben Behörden und Verantwortliche über eine Woche zu spät reagiert. Diese Woche hat dann in der Folge einen riesigen Schaden angerichtet. Müsste Ischgl nach dem Verursacherprinzip hierfür haften, wäre das das Ende des Ski-Ortes.

… zumindest für die Zukunft!

 

Gesetzliche Regelungen und Vorschriften gibt es weltweit genug. Man könnte viele Extravaganzen vermeiden und Egotrips verhindern, wenn derjenige, der Interessen und Rechte Anderer massiv beeinträchtigt (stets für sein eigenes Handeln die Verantwortung trägt). Überschreitet er Grenzen, gerät er in die Verantwortung und auch in die finanzielle Haftung. Das was bei Körperverletzung und Nötigung gilt, sollte auch bei staatlicher Erpressung gelten, wenn Aktivisten für Ihre Taten haftungstechnisch gerade stehen müssen.

 

Lukaschenko lässt seit Wochen Flüchtlinge aus Syrien geradezu einfliegen und über Belarus an die polnische Grenze bringen. Dies ist ein offensichtlicher Versuch, Europa zu erpressen. Lukaschenko ist sogar noch so blöd, dies nach außen hin zu äußern. Wer eine Erpressung begeht, ist für so eine Tat grundsätzlich auch haftbar. Bislang haben die Staaten nur mit Gegenmaßnahmen in Form von Sanktionen gedroht, nicht jedoch an das Naheliegende gedacht, nämlich dem Verursacher die Kosten aufzuerlegen. Diese sind enorm, sowohl in Polen, in Deutschland als auch im übrigen Europa. Dies beginnt bei der Grenzabsicherung bis hin zu der Aufnahme von Flüchtlingen und die damit verbundenen Kosten.

 

Als Schuldner (Anspruchsgegner) wäre (1) Belarus als Staat heranzuziehen sowie (2) Lukaschenko selbst persönlich. Er ist Täter (bei Diktaturen üblich). Dies gilt insbesondere, wenn der Diktator durch und durch korrupt ist. Das Vermögen von geschätzt 9 Milliarden Euro ist dadurch entstanden, dass Lukaschenko aus seiner Machtposition heraus den eigenen Staat gefleddert hat. Deshalb kann das Vermögen, das Lukaschenko und seine Familie zwischenzeitlich vereinnahmt haben, nicht auf Dauer dem Clan gehören. Im Rahmen einer Kampagne sollte man schon jetzt darlegen, dass sämtliche nicht ordnungsgemäß vereinnahmten Gelder zurückzuerstatten sind.

In Hessen dürfen alle Einzelhändler ab sofort selbst entscheiden, ob sie die 3G oder die 2G-Regel umsetzen wollen. Ungeimpfte müssen im Zweifel Freunde oder Bekannte zum Einkaufen schicken. Für die Geimpften fallen in den Geschäften idR Regel jetzt die Abstand- und Maskenpflicht weg. ... Auf dem Weg zur Normalität.

Juristische Fallgestaltungen, wie sie in Examensaufgaben oftmals gestellt werden, sind oftmals „schwer um die Ecke gedacht“. Es eignet sich aber auch Fälle aus dem wirklichen Leben für Klausuren- und Examensfragen wie bspw. der folgende Fall: Heute morgen hat das „Frühstücksfernsehen“ und n-tv berichtet, dass in Dänemark ein Künstler Geldscheine im Wert von 70.000,00 € erhalten hat, um hieraus eine Bildcollage zu gestalten. Anstatt die Geldscheine auf eine Leinwand zu kleben, hat der Künstler Jens Haaning dem Kunstmuseum in Aalborg lediglich einige leere Bilderrahmen überlassen mit dem Titel „Nimm das Geld und verschwinde“. Zur Begründung meinte er nur: „Das ist Kunst“.

 

Es stellen sich juristisch 3 Hauptfragen: (1) Hat der Künstler den Auftrag erfüllt? (2) Muss der Künstler die erhaltenen Geldscheine zurückgeben? (3) Wäre das Verhalten des Künstlers in Deutschland strafbar? 

 

Einschätzung Antonia K., Stud. iur. Universität Konstanz, 9. Semester:

 

Der Auftrag des Museums lautete: Die Banknoten als Kunstwerk präsentieren. Das Kunstwerk besteht nun aber gerade darin, dass das Geld nicht ausgestellt wurde. 

Juristische Fallgestaltungen, wie sie in Examensaufgaben häufig vorkommen, sind oftmals „schwer um die Ecke gedacht“. Es eignen sich aber auch Fälle aus dem wirklichen Leben für Klausuren- und Examensfragen wie bspw. der folgende Fall: Heute morgen hat das „Frühstücksfernsehen“ und n-tv berichtet, dass in Dänemark ein Künstler Gelscheine im Wert von 70.000 € erhalten hat, um hieraus eine Bildcollage zu gestalten. Anstatt die Geldscheine auf eine Leinwand zu kleben, hat der Künstler Jens Haaning dem Kunstmuseum in Aalborg lediglich einige leere Bilderrahmen überlassen mit dem Titel „Nimm das Geld und verschwinde“. Zu Begründung meinte er: „Das ist Kunst“.

 

Es stellen sich juristisch 3 Hauptfragen:

 

(1) Hat der Künstler den Auftrag erfüllt?

 

(2) Muss der Künstler die erhaltenen Geldscheine zurückgeben?

 

(3) Wäre das Verhalten des Künstlers in Deutschland strafbar?