Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene durch das Fahrverbot in seiner Existenz gefährdet ist. Das Amtsgericht (AG) Sigmaringen hat das Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung wie folgt begründet:

Seit Jahresanfang gelten in der Schweiz verschärfte Verkehrsregeln. Bei sog. „Raserdelikten“ drohen nicht nur härtere Strafen, sondern die Fahrzeuge gelten dann als Tatwaffe und können deshalb auch zur Verwertung durch die Behörden eingezogen werden. Es ist davon auszugehen, dass Behörden in der Schweiz davon auch Gebrauch machen werden.

Die Fahrerlaubnis kann wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr auch dann entzogen werden, wenn der Führerscheininhaber bislang verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist. So entschied das Verwaltungsgericht (VerwG) Gelsenkirchen im Fall eines zwanzigjährigen Mannes, der seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach und fortlaufend nach dem Jugendstrafrecht wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung verurteilt worden war.