Fast jeder ist ihnen schon mal begegnet. Im ungünstigen Fall wurde dabei ein Foto von Ihnen gemacht: Die Rede ist von Überwachungskameras auf deutschen Straßen.

 

Die Marktführer heißen Traffipax Speedophot, Leivtec XV 2 oder 3, ESO ES 3.0, Traffipax Traffistar S 330 oder 350 oder Multanova VR6F. Der technische Standard der Geräte ist hoch, dennoch kommt es immer wieder zu Situationen, die das Messergebnis nicht verwertbar machen.  Die Verfolgungsbehörden prüfen dies in der Regel vorher nicht, sondern warten, ob ein Einspruch kommt.

 

Gerade bei hohen Bußgeldern oder wenn Fahrverbot droht, kann eine Überprüfung des Messvorgangs und der gefertigten Lichtbilder Fehler zu Tage fördern, die den Bußgeldbescheid vernichten.

 

So kommt es bei Messungen mit der Multanova VR 6 F darauf an, das gesamte Lichtbild (und nicht nur ein Ausschnitt) zu betrachten. Gerade bei mehrspurigen Fahrbahnen kann es zu Fehlzuordnungen erhaltener Messergebnisse kommen. Als Beispiel wird genannt, wenn zufällig ein rechtsfahrendes Fahrzeug das eigentlich auslösende Fahrzeug auf der linken Spur kurzfristig verdeckt hat. Beim Laserscanner Traffistar S 350 muss der Auswerterrahmen im Bild komplett zu sehen sein. Insbesondere muss die Rahmenunterkante unterhalb der Radaufstandspunkte liegen und außerdem muss im Rahmen ein Teil der Fahrzeugfront enthalten sein.

Zum 19.10.2017 ist eine Regeländerung betreffend das Bilden einer Rettungsgasse, telefonieren/tippen am Steuer und Vermummung hinter dem Steuer in Kraft getreten. Bei Missachtung kann es richtig teuer werden und Fahrverbote werden ebenfalls verhängt.

 

Bei einer Zuwiderhandlung gelten nunmehr folgende Strafen:

 

Rettungsgasse

Bislang wurde das Bilden keiner Rettungsgasse mit einer Geldbuße von € 20,00 belangt. Ab sofort sind Geldstrafen bis zu 320,00 €, 2 Punkte sowie ein Monat Fahrverbot möglich.

 

Smartphone/Navigationsgerät

Auch telefonieren und tippen am Steuer wird nun deutlich schärfer bestraft. Hierfür kann eine Geldstrafe bis zu € 200,00 und ein Monat Fahrverbot verhängt werden.

 

In den grauschwarzen Blitzersäulen befinden sich Geräte des Messsystems „PoliScan Speed“. Daneben sind noch mobile Versionen im Einsatz. Das Amtsgericht Mannheim hat Zweifel daran, dass die gefertigten Lichtbilder und Bußgelder rechtlich überhaupt verwertbar sind. Ein Gutachter hatte nämlich festgestellt, dass in die Messwertbildung Daten einfließen, die sich an nicht zulässigen Messpunkten orientieren. Ob das so ist, muss noch geklärt werden. Wenn der Hersteller nun nicht die  Zweifel ausräumt, sind die mit diesem System gefertigten Bilder nicht verwertbar.

 

Wer von einer PoliScan geblitzt wurde, sollte auf jeden Fall – wenn auch nur fristwahrend – Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid einlegen.

 

 

Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Michael Schmid und Rafael Fischer

FISCHER & COLLEGEN
Moltkestraße 4 | 78467 Konstanz  
Tel
. 07531 / 5956-0 | Fax 5956-99

u Homepage: www.konlex.de

In Berlin wurde einem auffälligen Falschparker nunmehr der Führerschein entzogen, weil er innerhalb von zwei Jahren mit 83 Parkverstößen aufgefallen war. Die Verwaltungsbehörde sah darin einen Grund, die persönliche Fahreignung des Verkehrsteilnehmers anzuzweifeln und verlangte ein Gutachten (MPU). Jetzt wurde der Autofahrer aktiv und strengte ein Verfahren an. Vergeblich. Im vorliegenden Fall musste sich der Mann auch diejenigen Parkverstöße zurechnen lassen, die – wie er angab – in den zwei Jahren von seiner Frau begangen wurden. Das Gericht sah einen charakterlichen Mangel auch gerade darin, dass er Verkehrsverstöße anderer Personen duldet, wenn diese sein Fahrzeug führen.

Bei einem Geschwindigkeitsverstoß kann ein Augenblicksversagen angenommen werden, wenn ein Tempo-30-Schild im nahen örtlichen Zusammenhang mit dem Ortsschild aufgestellt war. |

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg verweist zutreffend darauf, dass ein solches Schild leicht übersehen werden kann. Es hat auch nicht beanstandet, dass das Amtsgericht nichts dazu ausgeführt hatte, ob sich nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufdrängen musste. Das ist sonst immer erforderlich, wenn ein Verkehrsschild übersehen wird. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergab sich nämlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wegen der örtlichen Gegebenheiten angeordnet worden war. Grund war vielmehr, dass der betreffende Straßenabschnitt wegen einer Teilsperrung der Hauptstraße als Umleitung genutzt wurde.

[Quelle: OLG Naumburg, 2 Ws 213/15, Urteil vom 5.11.2015]