Steht ein Unternehmen kurz vor dem Exitus oder ist es schon insolvent, kann für Dritte die Übernahme einzelner werthaltiger Vermögensbestandteile von Interesse sein. Aber auch ein asset deal hat für den Erwerber erhebliche Haftungsrisiken. Das kann die Haftung für Altverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 HGB (Haftung wegen Firmenfortführung) sein. Die Mitarbeiter der Altgesellschaft im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613 a Abs. 1 BGB oder die steuerrechtliche Haftung nach § 75 Abs. 1 AO.
Die größtmögliche Sicherheit für den Erwerber einer nachträglichen Haftung für Altschulden zu entgehen kann dadurch erreicht werden, dass eine Veräußerung jeweils nur nach Insolvenzeröffnung erfolgt ist - was oftmals vorkommt - zunächst nur ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt, liegt noch keine Insolvenzeröffnung im Rechtssinne vor. Und auch nach Insolvenzeröffnung machen manchmal einzelne Insolvenzgläubiger oder die Mehrheit der Insolvenzgläubiger gern Ärger, wenn sie eine höhere Kaufpreiserwartung haben. Um sich einen Vermögenswert möglichst frühzeitig zu sichern, kann es sich anbieten in der Vorphase schon mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter einen asset deal abzuschließen mit dem Zustimmungsvorbehalt eines späteren Gläubigerausschusses.
Ganz allgemein ist es sinnvoll, möglichst früh sich von einem anvisierten Anwalt beraten zu lassen und mit ihm eine rechtliche due dilligence durchzuführen, der auch die Vor- und Nachteile zum share deal und dept-equity-swap herausarbeitet.
[Q: 276/16F16]