Die Polizei kann und sollte jedem Gaffer das Smartphone abnehmen, wenn er Unfallsszenen filmt oder in Begriff ist so etwas zu tun. Das darf bei Gefahr im Verzug auch jeder andere tun. Man muss in solchen Situationen nicht dulden, dass jemand Filmaufnahmen oder Fotos von einem macht.
Zum einen dient das Handy der späteren Beweisführung und zum anderen kann es aufgrund strafbaren Verhaltens endgültig eingezogen werden. Das Handy ist letztlich nichts anderes als die Brechstange des Einbrechers.
Denn nach § 201a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von dritten Personen unbefugt Bildaufnahmen herstellt, insbesondere wenn er dabei die Hilflosigkeit der anderen Personen ausnutzt. Das ist bei Verkehrsunfällen regelmäßig der Fall.
Dass sich Polizeibeamten moralisch aufregen, nützt wenig, weil sich der Gesetzesübertreter in der Hektik oftmals in Sicherheit wähnt. Wichtig ist es vielmehr, an Ort und Stelle das Smartphone zu beschlagnahmen und auf eine spätere Einziehung des Tatwerkzeugs zu drängen. Und das mit einer möglichst kurzen Ansage.
Wir machen auch Strafrecht. Gaffer vertreten wir aber nicht.
§ 201a des StGB lautet:
§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. |
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, |
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2. |
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, |
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3. |
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder |
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4. |
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. |
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder |
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2. |
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. |
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
Vorschrift neugefaßt durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10), in Kraft getreten am 27.01.2015