Im Falle eines Kfz-Totalschaden kann der Ersatz von Umsatzsteuer nur verlangt werden, wenn sie bei der Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur tatsächlich angefallen ist. Das hat der Bundesgerichtshof nunmehr gerichtlich zementiert. Im dortigen Fall erlitt der Kläger (zum Zeitpunkt der Geltung des neuen Schadensersatzrechtes) einen wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten übersteigen den Zeitwert).

Die Schadensabrechnung erfolgte auf der Grundlage eines Gutachtens, wobei außergerichtlich von dem darin ausgewiesenen Nettowiederbeschaffungswert der gleichfalls ausgewiesene Bruttorestwert abgezogen wurde. Ein Ersatzfahrzeug wurde nicht gekauft. Der Kläger begehrte vor Gericht Zahlung des Umsatzsteuerbetrages, der auf den Wiederbeschaffungswert entfallen würde. Das erstinstanzliche Gericht sprach dem Kläger einen Teilbetrag zu, aber mit der Begründung, dass bei der Differenzberechnung nur der Nettorestwert hätte in Abzug gebracht werden dürfen.

 

Der mit der Sache letztlich befasste Bundesgerichtshof hat wie die Vorinstanz das weitergehende Zahlungsverlangen des Klägers zurückgewiesen. Dabei stellte er klar, dass die gesetzliche neue Regelung, nach der die Schadensersatzpflicht die Umsatzsteuer nur dann umfasst, wenn sie tatsächlich angefallen ist, auch Anwendung findet, wenn die beschädigte Sache nicht wieder hergestellt wird, sondern eine Ersatzbeschaffung erfolgt.

 

Mithin besteht ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer nur, wenn eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder das Fahrzeug (ggf. auch teilweise) repariert wird und insofern Umsatzsteuer angefallen ist (im Gegensatz zur früheren Rechtslage).

 

Der Bundesgerichtshof hebt in seiner Entscheidung außerdem noch hervor, dass auf eine Nachforderung von später anfallender Umsatzsteuer (aufgrund von Reparaturen oder Ersatzbeschaffung) nicht deshalb verzichtet wird, weil eine Abrechnung auf Gutachtenbasis erfolge. Nur wenn eindeutig mit der Abrechnung die Schadensangelegenheit zwischen Schädiger (bzw. Pflichtversicherung) und Geschädigtem endgültig abgeschlossen wird, kann darin ein Verzicht liegen, ansonsten sind die Verjährungsfristen zu beachten.

 

Urteil des BGH vom 20.04.2004, VI ZR 109/03

 

Dass tatsächlich nur die angefallene Umsatzsteuer erstattungsfähig ist, hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung noch einmal betont. Sofern ein gebrauchtes Fahrzeug bei einem gewerblichen Verkäufer gekauft wird und die Rechnung oder der Kaufvertrag nicht explizit den Umsatzsteuerbetrag ausweist, besteht dem Grunde nach die Möglichkeit der sogenannten Differenzbesteuerung gem. § 25a UstG. Gelingt nicht der Nachweis, dass der Regelsteuersatz von 16 % Umsatzsteuer [heute sind es 19%] Anwendung gefunden hat, und wird nicht konkret ein abweichender Differenzbesteuerungsbetrag vorgetragen, dessen Ausgleich noch ausstehe, geht dieses zu Lasten des Anspruchstellers.

 

BGH, Urteil vom 18.05.2004, VI ZR 267/03