Wird ein Privatparkplatz von einem anderen Auto blockiert oder zugestellt, kann man sich gegen den Störer wehren. Steht das Störfahrzeug auf öffentlichen Grund, macht die Polizei alles weitere und lässt gegebenenfalls abschleppen. Steht der Störer auf privaten Grund, kann man das Fahrzeug auch abschleppen lassen. Das kann und muss dann aber der Geschädigte in der Regel selbst in die Hand nehmen und den Abschleppunternehmer anrufen. Regelmäßig muss er dabei auch in Vorkasse gehen. Es besteht jedoch ein Erstattungsanspruch gegen den Störer. Dazu braucht man einmal das Kennzeichen des Fahrzeuges. Am besten bittet man den Abschleppunternehmer, dass dieser bei Abholung das Fahrzeuges Name und Adresse des Fahrzeuglenkers notiert und einem weitergibt. Sonst kann man anhand des Kennzeichens die Adresse auch bei den zuständigen Behörden erfragen. Wichtig ist in jedem Fall, dass man bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen ausreichend Beweise in der Hand hält. Im Handy-Zeitalter dürfte das kein Problem sein. Am besten ist es, wenn Fotos zusätzlich von Dritten gemacht werden, die dann im Zweifel auch als Zeuge die Bilder erläutern können.
Auch wenn man einen Störer nicht zugleich abschleppen muss, man solche Situationen aber für die Zukunft vermeiden will, kann man diesen für die Zukunft rechtlich auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das ist vor allem dann sehr wirkungsvoll, wenn es immer wieder die Gleichen sind, die ihr Fahrzeug rücksichtslos abstellen. Hier gilt dann: Frechheit verliert!